Europäischen Union weiterzuleiten sind, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.
§ 14 Abs. 3 ist entsprechend anwendbar auf eine Belastung mit anderen Arten von ausländischen Steuern über die Quellensteuer im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 hinaus.
(2) Die inländischen Zahlstellen und das Bundeszentralamt für Steuern erheben und übermitteln Daten nach Abschnitt 2 dieser Verordnung nur bei Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die auf den Britischen Jungferninseln, Guernsey, Jersey, der Insel Man, Montserrat, Aruba oder den Niederländischen Antillen steuerlich ansässig sind. Solange auf Anguilla sowie den Turks- und Caicosinseln keine direkten Steuern erhoben werden, sind keine Daten zu erheben und zu übermitteln bei Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die in diesen Gebieten ansässig sind.
(3) Das nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zuständige Finanzamt stellt eine Bescheinigung nach § 13 nur zur Ermöglichung einer Abstandnahme von der Erhebung einer Quellensteuer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 im Fürstentum Andorra sowie auf Guernsey, Jersey, der Insel Man, den Britischen Jungferninseln, den Turks- und Caicosinseln oder den Niederländischen Antillen aus.
(4) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist
1.
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
le Directeur de l'Administration federale des contributions/der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung/il direttore dell'Amministrazione federale delle contribuzioni oder sein Vertreter oder Beauftragter,
2.
im Fürstentum Liechtenstein:
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder ein Beauftragter,
3.
in der Republik San Marino:
il Segretario di Stato per le Finanze e il Bilancio oder ein Beauftragter,
4.
im Fürstentum Monaco:
le Conseiller de Gouvernement pour les Finances et l'Economie oder ein Beauftragter,
5.
im Fürstentum Andorra:
el Ministre encarregat de les Finances oder ein Beauftragter; für die Anwendung des Artikels 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, ist die zuständige Behörde jedoch el Ministre encarregat de l'Interior oder ein Beauftragter,
6.
auf Guernsey:
the Administrator of Income Tax,
7.
auf Jersey:
the Comptroller of Income Tax,
8.
auf der Insel Man:
the Chief Financial Officer of the Treasury or his delegate,
9.
auf Anguilla:
der Leiter des Rechnungswesens der Finanzämter,
10.
auf den Britischen Jungferninseln:
der Finanzminister (Financial Secretary),
11.
auf den Kaimaninseln:
der Finanzminister (Financial Secretary),
12.
auf Montserrat:
das Dezernat für Steuereinnahmen (Inland Revenue Departement),
13.
auf den Turks- und Caicosinseln:
die Finanzdienstleistungskommission (Financial Services Commission),
14.
auf Aruba: