ter eingetragen. Für den Fall der Mitinhaberschaft an einem eingetragenen Design findet Satz 1 auf den Anteil des Mitinhabers entsprechende Anwendung. Im Fall der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.
§ 31 Lizenz (1) Der Rechtsinhaber kann Lizenzen für das gesamte Gebiet oder einen Teil des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland erteilen. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.
(2) Der Rechtsinhaber kann die Rechte aus dem eingetragenen Design gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich
1.
der Dauer der Lizenz,
2.
der Form der Nutzung des eingetragenen Designs,
3.
der Auswahl der Erzeugnisse, für die die Lizenz erteilt worden ist,
4.
des Gebiets, für das die Lizenz erteilt worden ist, oder
5.
der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Erzeugnisse
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzvertrags kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung eines eingetragenen Designs nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers anhängig machen. Dies gilt nicht für den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, wenn der Rechtsinhaber, nachdem er dazu aufgefordert wurde, innerhalb einer angemessenen Frist nicht selbst ein Verletzungsverfahren anhängig macht.
(4) Jeder Lizenznehmer kann als Streitgenosse einer vom Rechtsinhaber erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen.
(5) Die Rechtsnachfolge nach § 29 oder die Erteilung einer Lizenz im Sinne des Absatzes 1 berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.
§ 32 Angemeldete Designs Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Rechte, die durch die Anmeldung von Designs begründet werden.

Abschnitt 6. Nichtigkeit und Löschung

§ 33 Nichtigkeit (1) Ein eingetragenes Design ist nichtig, wenn
1.
die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 ist,
2.
das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat,
3.
das Design vom Designschutz nach § 3 ausgeschlossen ist.
(2) Ein eingetragenes Design wird für nichtig erklärt, wenn
1.
es eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt,
2.
es in den Schutzumfang eines eingetragenen Designs mit älterem Zeitrang fällt, auch wenn dieses eingetragene Design erst nach dem Anmeldetag des für nichtig zu erklärenden eingetragenen Designs offenbart wurde,
3.
in ihm ein Zeichen mit Unterscheidungskraft älteren Zeitrangs verwendet wird und der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, die Verwendung zu untersagen.
(3) Die Nichtigkeit wird durch Beschluss des Deutschen Patent-​ und Markenamts oder durch Urteil auf Grund Widerklage im Verletzungsverfahren festgestellt oder erklärt.
(4) Die Schutzwirkungen der Eintragung eines Designs gelten mit Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Deutschen Patent-​ und