Abschnitt 9. Verfahren in Designstreitsachen

§ 52 Designstreitsachen (1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Designstreitsachen), sind die Landgerichte mit Ausnahme der Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Designstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Die Länder können durch Vereinbarung den Designgerichten eines Landes obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständigen Designgericht eines anderen Landes übertragen.
(4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Designstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
§ 52a Geltendmachung der Nichtigkeit Eine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung einer Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines Antrags nach § 34 berufen. Satz 1 gilt nicht für die Geltendmachung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs in einstweiligen Verfügungsverfahren nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung.
§ 52b Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit (1) Die Designgerichte sind für Widerklagen auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs zuständig, sofern diese im Zusammenhang mit Klagen wegen der Verletzung desselben eingetragenen Designs erhoben werden. § 34 gilt entsprechend.
(2) Die Widerklage ist unzulässig, soweit im Nichtigkeitsverfahren (§ 34a) über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien durch unanfechtbaren Beschluss entschieden wurde.
(3) Auf Antrag des Inhabers des eingetragenen Designs kann das Gericht nach Anhörung der weiteren Beteiligten das Verfahren aussetzen und den Widerkläger auffordern, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beim Deutschen Patent-​ und Markenamt die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit dieses eingetragenen Designs zu beantragen. Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist gestellt, wird das Verfahren fortgesetzt; die Widerklage gilt als zurückgenommen. Das Gericht kann für die Dauer der Aussetzung einstweilige Verfügungen erlassen und Sicherheitsmaßnahmen treffen.
(4) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent-​ und Markenamt den Tag der Erhebung der Widerklage mit. Das Deutsche Patent-​ und Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung im Register. Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent-​ und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche Patent-​ und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Entscheidung in das Register ein.
§ 53 Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auch auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet werden, können abweichend