Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist |
Vorbemerkung 3: (1) § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG bleiben unberührt. (2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Dies gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren, das sich gegen einen Strafbefehl richtet (§ 373a StPO). | ||
Hauptabschnitt 1 Offizialverfahren | ||
Vorbemerkung 3.1: (1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe. (2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurechnen; dabei entsprechen 30 Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe. (3) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, bestimmt sich die Gebühr nach der vorbehaltenen Geldstrafe. (4) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung und bei rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße gesondert erhoben. (5) Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach § 31 Abs. 2 JGG in ein neues Urteil einbezogen wird. In den Fällen des § 460 StPO und des § 66 JGG verbleibt es bei den Gebühren für die früheren Verfahren. (6) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe, angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung oder festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Strafsache gegen einen oder mehrere Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder der Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben. (7) Wird bei Verurteilung wegen selbständiger Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Bei Gesamtstrafen ist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der früher erkannten Strafe, geringer, ist diese maßgebend. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, werden die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Maßregel oder der Festsetzung der Geldbuße erhoben. Die Sätze 1 bis 4 gelten im Fall der Wiederaufnahme entsprechend. (8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung und das Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gelten als besondere Verfahren. | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
Verfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei | ||
3110 | – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu .......... | 155,00 € |
3111 | – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen .......... | 310,00 € |
3112 | – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren .......... | 465,00 € |
3113 | – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren .......... | 620,00 € |
3114 | – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren .......... | 775,00 € |
3115 | – Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe .......... | 1 100,00 € |
3116 | – Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung .......... | 77,00 € |
3117 | – Festsetzung einer Geldbuße .......... | 10 % des Betrags der Geldbuße – mindestens 55,00 € – höchstens 16 500,00 € |
3118 | Strafbefehl .......... | 0,5 |
Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Ist der Einspruch beschränkt (§ 410 Abs. 2 StPO), bemisst sich die Gebühr nach der im Urteil erkannten Strafe. | ||
3119 | Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Strafbefehl vorausgegangen ist .......... | 0,5 |
Vorbemerkung 3.1 Abs. 7 gilt entsprechend. | ||
Abschnitt 2 Berufung | ||
3120 | Berufungsverfahren mit Urteil .......... | 1,5 |
3121 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil .......... | 0,5 |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 3 Revision | ||
3130 | Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .......... | 2,0 |
3131 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .......... | 1,0 |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren | ||
3140 | Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt .......... | 0,5 |
3141 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe, einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer Geldbuße verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 1,0 |
Abschnitt 5 Psychosoziale Prozessbegleitung | ||
Vorbemerkung 3.1.5: | ||
Eine Erhöhung nach diesem Abschnitt tritt nicht ein, soweit das Gericht etwas anderes angeordnet hat (§ 465 Abs. 2 Satz 4 StPO). | ||
Dem Verletzten ist ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet | ||
3150 | – für das Vorverfahren: Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um .......... | 572,00 € |
3151 | – für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug: Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um .......... | 407,00 € |
(1) Die Erhöhung der Gebühr 3116 tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist. | ||
(2) Die Erhöhungen nach den Nummern 3150 und 3151 können nebeneinander eintreten. | ||
3152 | Dem Verletzten ist für das Berufungsverfahren ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet: | |
Die Gebühren 3120 und 3121 erhöhen sich um .......... | 231,00 € | |
Die Erhöhung der Gebühr 3120 oder 3121 für die Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist. | ||
Hauptabschnitt 2 Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags | ||
3200 | Dem Antragsteller, dem Anzeigenden, dem Angeklagten oder Nebenbeteiligten sind die Kosten auferlegt worden (§§ 177, 469, 470 StPO) .......... | 80,00 € |
Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird. | ||
Hauptabschnitt 3 Privatklage | ||
Vorbemerkung 3.3: Für das Verfahren auf Widerklage werden die Gebühren gesondert erhoben. | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
3310 | Hauptverhandlung mit Urteil .......... | 160,00 € |
3311 | Erledigung des Verfahrens ohne Urteil .......... | 80,00 € |
Abschnitt 2 Berufung | ||
3320 | Berufungsverfahren mit Urteil .......... | 320,00 € |
3321 | Erledigung der Berufung ohne Urteil .......... | 160,00 € |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 3 Revision | ||
3330 | Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .......... | 480,00 € |
3331 | Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .......... | 320,00 € |
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren | ||
3340 | Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt .......... | 80,00 € |
3341 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 160,00 € |
Hauptabschnitt 4 Einziehung und verwandte Maßnahmen | ||
Vorbemerkung 3.4: (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO) und die Abführung des Mehrerlöses. Im Strafverfahren werden die Gebühren gesondert erhoben. (2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Angeschuldigte wegen derselben Tat, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt. | ||
Abschnitt 1 Antrag des Privatklägers nach § 435 StPO | ||
3410 | Verfahren über den Antrag des Privatklägers: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 39,00 € |
Abschnitt 2 Beschwerde | ||
3420 | Verfahren über die Beschwerde nach § 434 Abs. 2, auch i. V. m. § 436 Abs. 2, StPO: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 39,00 € |
Abschnitt 3 Berufung | ||
3430 | Verwerfung der Berufung durch Urteil .......... | 78,00 € |
3431 | Erledigung der Berufung ohne Urteil .......... | 39,00 € |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 4 Revision | ||
3440 | Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .......... | 78,00 € |
3441 | Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .......... | 39,00 € |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 5 Wiederaufnahmeverfahren | ||
3450 | Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 39,00 € |
3451 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 78,00 € |
Hauptabschnitt 5 Nebenklage | ||
Vorbemerkung 3.5: Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die Kosten auferlegt worden sind. | ||
Abschnitt 1 Berufung | ||
3510 | Die Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil verworfen; aufgrund der Berufung des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt .......... | 108,00 € |
3511 | Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil .......... | 54,00 € |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 2 Revision | ||
3520 | Die Revision des Nebenklägers wird durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen; aufgrund der Revision des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt .......... | 162,00 € |
3521 | Erledigung der Revision des Nebenklägers ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO .......... | 81,00 € |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren | ||
3530 | Verfahren über den Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt .......... | 54,00 € |
3531 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 108,00 € |
Hauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden | ||
Vorbemerkung 3.6: Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren. | ||
3600 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 0,25 |
3601 | Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im Strafverfahren einschließlich des selbständigen Verfahrens nach den §§ 435 bis 437, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 0,5 |
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist. | ||
3602 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe, auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Von einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen sie eine Geldbuße festgesetzt worden ist. |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
Hauptabschnitt 7 Entschädigungsverfahren | ||
3700 | Urteil, durch das dem Antrag wegen eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird (§ 406 StPO) .......... | 1,0 |
Die Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben. | ||
Hauptabschnitt 8 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes | ||
Abschnitt 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung | ||
Verfahren über den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung: | ||
3810 | – Der Antrag wird zurückgewiesen .......... | 1,0 |
3811 | – Der Antrag wird zurückgenommen .......... | 0,5 |
Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde | ||
Verfahren über die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde: | ||
3820 | – Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird verworfen .......... | 2,0 |
3821 | – Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird zurückgenommen .......... | 1,0 |
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz | ||
3830 | Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: Der Antrag wird zurückgewiesen .......... | 0,5 |
Hauptabschnitt 9 Sonstige Verfahren | ||
Abschnitt 1 Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion | ||
Vorbemerkung 3.9.1: Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für gerichtliche Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. | ||
3910 | Verfahren über den Einspruch gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde: Der Einspruch wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 54,00 € |
Wird auf den Einspruch wegen fehlerhafter oder unterlassener Umwandlung durch die Bewilligungsbehörde die Geldsanktion umgewandelt, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Dies gilt auch, wenn hinsichtlich der Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion von der Bewilligungsentscheidung zugunsten des Betroffenen abgewichen wird. | ||
3911 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde nach § 87f Abs. 5 Satz 2 IRG: Der Antrag wird verworfen.......... | 33,00 € |
3912 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 81,00 € |
(1) Die Anmerkung zu Nummer 3910 gilt entsprechend. (2) Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 2 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
3920 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO, auch i. V. m. § 55 Abs. 4, § 92 JGG und § 120 StVollzG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |