Gliederung
Teil 1Allgemeine Gebühren
Teil 2Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren
Abschnitt 1Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
Abschnitt 2Herstellung des Einvernehmens
Abschnitt 3Vertretung
Abschnitt 4(weggefallen)
Abschnitt 5Beratungshilfe
Teil 3Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Abschnitt 2Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
Unterabschnitt 1Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
Unterabschnitt 2Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 3Gebühren für besondere Verfahren
Unterabschnitt 1Besondere erstinstanzliche Verfahren
Unterabschnitt 2Mahnverfahren
Unterabschnitt 3Vollstreckung und Vollziehung
Unterabschnitt 4Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Unterabschnitt 5Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Unterabschnitt 6Sonstige besondere Verfahren
Abschnitt 4Einzeltätigkeiten
Abschnitt 5Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung
Teil 4Strafsachen
Abschnitt 1Gebühren des Verteidigers
Unterabschnitt 1Allgemeine Gebühren
Unterabschnitt 2Vorbereitendes Verfahren
Unterabschnitt 3Gerichtliches Verfahren
Erster Rechtszug
Berufung
Revision
Unterabschnitt 4Wiederaufnahmeverfahren
Unterabschnitt 5Zusätzliche Gebühren
Abschnitt 2Gebühren in der Strafvollstreckung
Abschnitt 3Einzeltätigkeiten
Teil 5Bußgeldsachen
Abschnitt 1Gebühren des Verteidigers
Unterabschnitt 1Allgemeine Gebühr
Unterabschnitt 2Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Unterabschnitt 3Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug
Unterabschnitt 4Verfahren über die Rechtsbeschwerde
Unterabschnitt 5Zusätzliche Gebühren
Abschnitt 2Einzeltätigkeiten
Teil 6Sonstige Verfahren
Abschnitt 1Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Verfahren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Unterabschnitt 1Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Unterabschnitt 2Gerichtliches Verfahren
Abschnitt 2Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht
Unterabschnitt 1Allgemeine Gebühren
Unterabschnitt 2Außergerichtliches Verfahren
Unterabschnitt 3Gerichtliches Verfahren
Erster Rechtszug
Zweiter Rechtszug
Dritter Rechtszug
Unterabschnitt 4Zusatzgebühr
Abschnitt 3Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung, bei Unterbringung und bei sonstigen Zwangsmaßnahmen
Abschnitt 4Gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung
Abschnitt 5Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme
Teil 7Auslagen



Nr.


Gebührentatbestand

Gebühr
oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG


Vorbemerkung 1:

Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG.
1000Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags
1.
durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird ..........
2.
durch den die Erfüllung des Anspruchs geregelt wird bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf seine gerichtliche Geltendmachung oder, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (Zahlungsvereinbarung) ..........

1,5


0,7
(1) Die Gebühr nach Nummer 1 entsteht nicht, wenn der Hauptanspruch anerkannt oder wenn auf ihn verzichtet wird. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden.
(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne dieser Vorschrift nicht ursächlich war.
(3) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann.
(4) Bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts entsteht die Gebühr, soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann. Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind anzuwenden.
(5) Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG). Wird ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Verfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht. In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann. Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
1001Aussöhnungsgebühr ..........1,5
Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung bei der Aussöhnung, wenn der ernstliche Wille eines Ehegatten, eine Scheidungssache oder ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe anhängig zu machen, hervorgetreten ist und die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen oder die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen. Dies gilt entsprechend bei Lebenspartnerschaften.
1002Erledigungsgebühr, soweit nicht Nummer 1005 gilt ..........1,5
Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.
1003Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig:
Die Gebühr 1000 Nr. 1 sowie die Gebühren 1001 und 1002 betragen ..........
1,0
(1) Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 1 und 3 RVG). Die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem KapMuG steht einem anhängigen gerichtlichen Verfahren gleich. Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher steht einem gerichtlichen Verfahren gleich.
(2) In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.
1004Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren, ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel oder ein Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anhängig:
Die Gebühr 1000 Nr. 1 sowie die Gebühren 1001 und 1002 betragen ..........
1,3
(1) Dies gilt auch in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren.
(2) Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1003 ist anzuwenden.
1005Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG):
Die Gebühren 1000 und 1002 entstehen ..........
(1) Die Gebühr bestimmt sich einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung Ansprüche aus anderen Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Ist über einen Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig, bestimmt sich die Gebühr nach Nummer 1006. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die höchste entstandene Geschäftsgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008. Steht dem Rechtsanwalt ausschließlich eine Gebühr nach § 34 RVG zu, beträgt die Gebühr die Hälfte des in der Anmerkung zu Nummer 2302 genannten Betrags.
(2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen.




in Höhe der
Geschäftsgebühr
1006Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig:
Die Gebühr 1005 entsteht ..........
(1) Die Gebühr bestimmt sich auch dann einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung Ansprüche einbezogen werden, die nicht in diesem Verfahren rechtshängig sind. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 ist nicht zu berücksichtigen.
(2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen.


in Höhe der
Verfahrensgebühr
1007(weggefallen)
1008Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen:
Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um ..........

0,3
oder
30 % bei
Festgebühren,
bei Betragsrahmen-
gebühren
erhöhen sich
der Mindest-
und Höchstbetrag
um 30 %
(1) Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist.
(2) Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind.
(3) Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen; bei Festgebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen.
(4) Im Fall der Anmerkung zu den Gebühren 2300 und 2302 erhöht sich der Gebührensatz oder Betrag dieser Gebühren entsprechend.
1009Hebegebühr
1.
bis einschließlich 2 500,00 € ..........
1,0%
2.
von dem Mehrbetrag bis einschließlich 10 000,00 € ..........
0,5%
3.
von dem Mehrbetrag über 10 000,00 € ...........
(1) Die Gebühr wird für die Auszahlung oder Rückzahlung von entgegengenommenen Geldbeträgen erhoben.
(2) Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Die Gebühr kann bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnommen werden.
(3) Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, wird die Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben.
(4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten entsteht die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert.
(5) Die Hebegebühr entsteht nicht, soweit Kosten an ein Gericht oder eine Behörde weitergeleitet oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abgeführt oder eingezogene Beträge auf die Vergütung verrechnet werden.

0,25 %
des aus- oder
zurückgezahlten
Betrags
– mindestens
1,00 €
1010Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 richten und mindestens drei gerichtliche Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden ...........
Die Gebühr entsteht für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallenden Mehraufwand.
0,3
oder
bei Betragsrahmen-
gebühren
erhöhen sich
der Mindest-
und Höchstbetrag
der Terminsgebühr
um 30 %