2.
andere als in Anlage 4 Abschnitt A bezeichnete Verfahren nicht angewendet
werden.
(5) Als Lebensmittelzusatzstoffe für die Bearbeitung von Erzeugnissen nach Anlage 1 bei ihrer Herstellung sind die in Anlage 4 Abschnitt B aufgeführten Stoffe nur nach den dort genannten Maßgaben zugelassen. Im Übrigen sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) anzuwenden.
(6) Fruchtnektare müssen die nach Anlage 5 vorgeschriebenen Mindestgehalte an Fruchtsaft oder Fruchtmark aufweisen.
(7) Bei Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzentrat muss die lösliche Trockenmasse dem jeweiligen Mindestbrixwert für wiederhergestellte Säfte nach Anlage 6 entsprechen. Abweichend von Satz 1 muss der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer nicht in Anlage 6 aufgeführten Frucht hergestellt wird, dem Brixwert des Saftes entsprechen, der zur Herstellung des Konzentrates verwendet wurde.
(8) Unberührt bleiben die Vorschriften über diätetische Lebensmittel sowie über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln.
§ 3 Kennzeichnung (1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort in Spalte 1 genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die in Anlage 1 vorgeschriebenen Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbehalten. Abweichend von Satz 1 dürfen Erzeugnisse aus einer einzigen Fruchtart nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn der Wortbestandteil "Frucht" durch die Bezeichnung der Fruchtart ersetzt wurde. Bei den in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnissen, Fruchtmark und konzentriertem Fruchtmark, die mit der entsprechenden Bezeichnung des Lebensmittels oder der gebräuchlichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Früchte benannt sind, sind bei der Herstellung die in Anlage 6 mit ihren botanischen Namen aufgeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in Anlage 6 aufgeführt sind, ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name der Frucht in der Bezeichnung des Lebensmittels anzugeben. Die Bezeichnung "Süßmost" darf nur in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels "Fruchtsaft" oder "Fruchtnektar" verwendet werden für:
1.
Fruchtsaft, der aus Äpfeln oder Birnen, letzterer gegebenenfalls unter Hinzufügung von Äpfeln, hergestellt wurde,
2.
Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wurde, die auf Grund ihres hohen Säuregehaltes zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind.
Ergänzend zu den nach den Sätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Bezeichnungen können die in Anlage 7 vorgesehenen Bezeichnun‑