zeitmiete oder zum Leasing angeboten werden,
- 1.
- den jeweils einschlägigen Energieverbrauch,
- 2.
- die CO-Emissionen,
- 3.
- die elektrische Reichweite und
- 4.
- die CO-Klasse oder CO-Klassen.
(3) Der Leitfaden muss von der bestimmten Stelle jeweils zum 15. Januar und zum 15. Juli aktualisiert werden.
(4) Der Leitfaden muss den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen. Der Entwurf des Teils I des Leitfadens bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Entwurfs die Genehmigung abgelehnt hat. Der Zugang des Entwurfs ist dem Antragsteller unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(5) Die Händler und Hersteller haben den Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO-Emissionen ihren Kunden am Verkaufsort auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, indem sie ihn dem Kunden
- 1.
- in elektronischer oder ausgedruckter Form vollständig einsehbar machen und die Internetadresse, unter der der Leitfaden abgerufen werden kann, mitteilen oder
- 2.
- auf einem elektronischen, magnetischen oder optischen Speichermedium übergeben.
(6) Die Hersteller und diejenigen, die im eigenen Namen neue Personenkraftwagen zum Verkauf in den Handel einführen, ohne
Hersteller zu sein, haben der bestimmten Stelle nach Maßgabe des Absatzes 7 die folgenden Angaben zu übermitteln:
- 1.
- die Handelsbezeichnungen
- a)
- aller Modelle der Personenkraftwagen, die in Deutschland zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Leitfadens bestellbar sind oder ausgeliefert worden sind, und
- b)
- soweit bereits bekannt, der Modelle, die sie in Deutschland bis zum Ende des laufenden sowie des folgenden Kalenderjahres in den Handel bringen werden, sowie
- 2.
- zu jedem der genannten Modelle
- a)
- das Jahr der erstmaligen Einführung in den Handel,
- b)
- den Hubraum,
- c)
- die Leistung,
- d)
- den Typ,
- e)
- die Getriebeart,
- f)
- die Masse,
- g)
- die Kraftstoffart oder die Art des anderen Energieträgers,
- h)
- den Energieverbrauch,
- i)
- die CO-Emissionen,
- j)
- die CO-Klasse oder CO-Klassen und
- k)
- die elektrische Reichweite.