- brauch steht. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bilden eine eigene Gruppe.
- 6.
- Für jedes Modell auf der Liste sind anzugeben:
- a)
- die Marke („Fabrikmarke“ nach Nummer 0.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),
- b)
- die Handelsbezeichnung („Handelsbezeichnung“ nach Nummer 0.2.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),
- c)
- der Hubraum,
- d)
- die Leistung („Höchstleistung“ nach Nummer 27 der Übereinstimmungsbescheinigung),
- e)
- der Kraftstoff („Kraftstoff“ nach Nummer 26 der Übereinstimmungsbescheinigung), unterschieden lediglich nach
- aa)
- Benzin,
- bb)
- Diesel,
- cc)
- komprimiertes Erdgas oder
- dd)
- gegebenenfalls anderen Energieträgern;bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen kann auf den Zusatz „schwefelfrei" verzichtet werden,
- f)
- die CO-Klasse oder die CO-Klassen,
- g)
- der kombinierte Wert für den Energieverbrauch (nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für den Energieverbrauch (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) und
- h)
- der kombinierte Wert für die CO-Emissionen („CO-Emissionen“ nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für die CO-Emissionen („CO-Emissionen“ nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung).
- tragen.Für die Modelle neuer Personenkraftwagen mit rein elektrischem Antrieb muss zusätzlich die elektrische Reichweite („Elektrische Reichweite“ nach Nummer 49.2 der Übereinstimmungsbescheinigung) angegeben werden.Für die Modelle extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge müssen zusätzlich angegeben werden:
- a)
- der kombinierte Wert für den „Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie“,
- b)
- der kombinierte Wert für den „Stromverbrauch bei rein elektrischem Betrieb“ (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),
- c)
- bei der Angabe der Leistung getrennt
- aa)
- die Leistung des Verbrennungsmotors („Höchste Nutzleistung“ nach Nummer 27.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),
- bb)
- die Leistung des Elektromotors („Höchste Nutzleistung“ nach Nummer 27.3 der Übereinstimmungsbescheinigung), und
- d)
- die elektrische Reichweite EAER („Elektrische Reichweite EAER“ nach Nummer 49.5 der Übereinstimmungsbescheinigung).