stimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf. In der Errichtungsanordnung sind festzulegen:
1.
die Bezeichnung des Verantwortlichen,
2.
die Rechtsgrundlage und der Zweck der Verarbeitung,
3.
der Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
4.
die Art und der Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten,
5.
die Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Sammlung dienen,
6.
die Anlieferung oder die Eingabe der gespeicherten Daten,
7.
die Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchen Verfahren übermittelt werden,
8.
die Prüffristen und die Speicherungsdauer,
9.
die Protokollierung sowie
10.
die Verpflichtung zur Erstellung und zur Pflege eines Rollen-​ und Berechtigungskonzeptes.
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass der Errichtungsanordnung anzuhören.
§ 17 Übermittlung von Daten aus dem zentralen Informationssystem (1) Die Übermittlung von Daten aus dem zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erfolgt auf Ersuchen an
1.
(weggefallen)
2.
die Staatsanwaltschaften für Zwecke der Strafverfolgung,
3.
die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit einem der in § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände stehen,
4.
die Finanzbehörden der Länder zur Durchführung eines Steuerstraf-​ oder Steuerordnungswidrigkeitenverfahrens und für die Besteuerung, soweit die Besteuerung im Zusammenhang mit der Erbringung oder der Vortäuschung der Erbringung von Dienst-​ oder Werkleistungen steht,
5.
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes,
6.
die Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Leistungsmissbrauchs und für die damit zusammenhängende Einstellung der Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
7.
die Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie für den Widerruf, die Versagung oder die Versagung der Verlängerung der Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
8.
die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Funktion als Familienkasse zur Durchführung von Steuerstrafverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren und für die damit zusammenhängende Einstellung der Gewährung von Kindergeldleistungen und des Kinderzuschlags,
9.
die gemeinsamen Einrichtungen und die zugelassenen kommunalen Träger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Leistungsmissbrauchs und für die damit zusammenhängende Leistungsbearbeitung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder
10.
die Träger nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Leistungsmissbrauchs und für die damit zusammenhängende