- 9.
- den in § 71 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
- 10.
- dem Bundesamt für Logistik und Mobilität,
- 11.
- den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Behörden,
- 12.
- den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des gewerblichen Güterkraftverkehrs zuständigen Behörden,
- 13.
- den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
- 14.
- den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder auf Ersuchen im Einzelfall,
- 15.
- den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden,
- 16.
- den nach § 14 der Gewerbeordnung für die Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zuständigen Stellen,
- 17.
- den nach Landesrecht für die Überprüfung der Einhaltung der Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder zuständigen Prüfungs- oder Kontrollstellen,
- 18.
- den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anmeldung von Prostituierten nach § 3 des Prostituiertenschutzgesetzes und für die Erlaubniserteilung an Prostitutionsgewerbetreibende nach § 12 des Prostituiertenschutzgesetzes zuständigen Behörden,
- 19.
- den nach Landesrecht für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden und
- 20.
- den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes.
bleiben hiervon unberührt. Verwaltungskosten der unterstützenden Stellen werden nicht erstattet.
§ 2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren (1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:
- 1.
- im Baugewerbe,
- 2.
- im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- 3.
- im Personenbeförderungsgewerbe,
- 4.
- im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
- 5.
- im Schaustellergewerbe,
- 6.
- bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
- 7.
- im Gebäudereinigungsgewerbe,
- 8.
- bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- 9.
- in der Fleischwirtschaft,
- 10.
- im Prostitutionsgewerbe,
- 11.
- im Wach- und Sicherheitsgewerbe.
(2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Abs. 1 vorzulegen.
(3) Die Vorlagepflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 3.