(2) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung verpflichtet, wenn er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und ihn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme an der Maßnahme auffordert. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nähere Einzelheiten der berufsbezogenen Deutschsprachförderung, insbesondere die Grundstruktur, die Zielgruppen, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für den Zugang und die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme einschließlich ihrer Abschlusszertifikate und der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § 88a Absatz 3 zu regeln.
§ 45b Informations-​ und Beratungsangebote; Verordnungsermächtigung und Vorintegrationsmaßnahmen (1) Zur Beratung zu arbeits-​ und sozialrechtlichen Fragestellungen von Drittstaatsangehörigen wird ab dem 1. Januar 2026 ein bundesweites, unentgeltliches und niedrigschwelliges Beratungsangebot eingerichtet. Es richtet sich sowohl an Drittstaatsangehörige, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, als auch an Drittstaatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Bundesgebiet arbeiten möchten. In ausgewählten Drittstaaten können, beginnend mit dem Kalenderjahr 2026, Beratung, Sprachförderung und die Vermittlung von
Kenntnissen über das Leben in Deutschland sowie eine transnationale Begleitung (Vorintegrationsmaßnahmen) angeboten werden. Das Angebot richtet sich an Drittstaatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten. Zur Bereitstellung zielgruppenspezifischer Informationen zum Fachkräftebedarf und Einwanderungsprozess werden das Portal der Bundesregierung „Make it in Germany“ zur Gewinnung von Fachkräften aus Drittstaaten fortgeführt sowie Kommunikationsmaßnahmen und Unterstützungsstrukturen zur Fachkräftegewinnung im Rahmen von „Make it in Germany“ im Aus- und Inland verstärkt. Die Informations-​, Kommunikations-​ und Unterstützungsangebote richten sich an Arbeitgeber in Deutschland sowie an Drittstaatsangehörige, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und die im Bundesgebiet arbeiten möchten.
(2) Zuständige Behörde für die Umsetzung der Beratung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Es kann die Umsetzung der Beratung Dritten übertragen. Zuständige Behörde für die Konzeption von Vorintegrationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist das Amt der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration. Die Aufgabe der Durchführung von Vorintegrationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 kann auf Dritte übertragen werden. Zuständige Behörde für die Umsetzung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 5 und 6 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in Abstimmung mit den beteiligten Ressorts. Es kann die Umsetzung dieser Aufgaben an Dritte übertragen.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Finanzierung der arbeits-​ und sozialrechtlichen Beratung, insbesondere das Nähere zur Leis‑