zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.
(2a) Eine nach § 19 erteilte ICT-Karte, eine nach § 19b erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn der Ausländer
- 1.
- nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung erfüllt oder
- 2.
- gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat.
(2b) Eine Blaue Karte EU kann widerrufen werden, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt sind,
- 2.
- der Inhaber einer Blauen Karte EU der zuständigen Ausländerbehörde die nach § 82 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 6 Satz 1 erforderlichen Mitteilungen nicht oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
- der Inhaber der Blauen Karte EU gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von Inhabern einer Blauen Karte EU im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2021/1883 verstoßen hat.
(2c) Die Blaue Karte EU eines Ausländers, der zum Zweck der langfristigen Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zieht, wird so lange nicht widerrufen, bis dieser andere Mitgliedstaat über den Antrag auf langfristige Mobilität entschieden hat.
(3) Eine nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn
- 1.
- der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
- 2.
- der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
- 3.
- der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden könnte.
(4) Eine nach § 18d oder § 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn
- 1.
- die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
- 2.
- der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
- 3.
- der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.