- 7.
- Koordinierung der Programme und Mitwirkung an Projekten zur Förderung der freiwilligen Rückkehr sowie Auszahlung hierfür bewilligter Mittel;
- 8.
- die Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach § 23 Abs. 2 und 4 und die Verteilung der nach § 23 sowie der nach § 22 Satz 2 aufgenommenen Ausländer auf die Länder;
- 9.
- Durchführung einer migrationsspezifischen Beratung nach § 45 Satz 1, soweit sie nicht durch andere Stellen wahrgenommen wird; hierzu kann es sich privater oder öffentlicher Träger bedienen;
- 10.
- Anerkennung von Forschungseinrichtungen zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d; das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird durch einen Beirat bei der Durchführung seiner Aufgaben in der Forschungsmigration und der Fachkräfteeinwanderung unterstützt;
- 11.
- Koordinierung der Informationsübermittlung und Auswertung von Erkenntnissen der Bundesbehörden, insbesondere des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, zu Ausländern, bei denen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen;
- 12.
- Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 1 im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7;
- 13.
- unbeschadet des § 71 Absatz 3 Nummer 7 die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Ausländer im Wege der Amtshilfe.
§ 76 (weggefallen)
Abschnitt 3. Verwaltungsverfahren
§ 77 Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen (1) Die folgenden Verwaltungsakte bedürfen der Schriftform und sind mit Ausnahme der Nummer 5 mit einer Begründung zu versehen:
- 1.
- der Verwaltungsakt,
- a)
- durch den ein Passersatz, ein Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen wird oder
- b)
- mit dem die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung zum Aufenthaltstitel versagt wird, sowie
- 2.
- die Ausweisung,
- 3.
- die Abschiebungsanordnung nach § 58a Absatz 1 Satz 1,
- 4.
- die Androhung der Abschiebung,
- 5.
- die Aussetzung der Abschiebung,
- 6.
- Beschränkungen des Aufenthalts nach § 12 Absatz 4,
- 7.
- die Anordnungen nach den §§ 47 und 56,
- 8.
- die Rücknahme und der Widerruf von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz sowie
- 9.
- die Entscheidung über die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11.