on und Flüchtlinge zudem Angaben zu diesen Ablehnungsgründen.
(4) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Ersuchen die erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen der kurzfristigen Mobilität gemäß Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2021/1883 oder der langfristigen Mobilität gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2021/1883 vorliegen. Die Auskünfte umfassen:
1.
die Personalien des Ausländers und Angaben zum Identitäts-​ und Reisedokument,
2.
Angaben zu seinem gegenwärtigen und früheren Aufenthaltsstatus in Deutschland,
3.
Angaben zu abgeschlossenen oder der Ausländerbehörde bekannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,
4.
sonstige den Ausländer betreffende Daten, sofern sie im Ausländerzentralregister gespeichert werden dürfen oder die aus der Ausländer-​ oder Visumakte hervorgehen, sofern der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union um ihre Übermittlung ersucht hat.
Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf dessen Ersuchen die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Angaben.
(5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt Angaben zu Entscheidungen, die es von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu einem Ausländer erhält, der Inhaber einer Blauen Karte EU nach § 18g ist und sein Recht auf kurzfristige oder langfristige Mobilität nach der Richtlinie (EU) 2021/1883 in diesem anderen Mit‑
gliedstaat ausübt, an die jeweils zuständige Ausländerbehörde. Hat die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mitgeteilt, dass die Erteilung einer Blauen Karte EU abgelehnt wurde, weil der Antragsteller falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung der Blauen Karte EU gemacht hatte oder er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, öffentliche Ordnung oder die öffentliche Gesundheit darstellt, übermittelt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der zuständigen Ausländerbehörde zusätzlich die Angaben zu diesen Ablehnungsgründen.
(6) Die Ausländerbehörden können über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union richten, soweit dies erforderlich ist, um nach § 9b Absatz 2 Satz 1 anrechenbare Voraufenthaltszeiten für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU zu prüfen. Sie können hierzu
1.
die Daten nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2,
2.
die Angabe, dass ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU gestellt wurde, sowie
3.
die Angabe des Ortes der Antragstellung
übermitteln und den Inhalt der erforderlichen Auskünfte genauer bezeichnen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet eingegangene Auskünfte an die zuständigen Ausländerbehörden weiter. Die Daten, die in den Auskünften der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt werden, dürfen die Ausländerbehörden zu diesem Zweck verarbeiten.
(7) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Ersuchen die erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Prüfung zu ermöglichen, ob anrechenbare Vor‑