- und Verlängerung, des Verlustes und Wiederauffindens sowie der Vorlage und Abgabe von Dokumenten nach § 78,
- k)
- Einzelheiten der Ausgabe und den Versand der Dokumente nach § 78.
- 14.
- zu bestimmen, dass die
- a)
- Meldebehörden,
- b)
- Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes,
- c)
- Pass- und Personalausweisbehörden,
- d)
- Sozial- und Jugendämter,
- e)
- Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden,
- f)
- Bundesagentur für Arbeit,
- g)
- Finanz- und Hauptzollämter,
- h)
- Gewerbebehörden,
- i)
- Auslandsvertretungen und
- j)
- Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- sonstigen Erkenntnisse, die mitzuteilen sind; Datenübermittlungen dürfen nur insoweit vorgesehen werden, als die Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind.
- 15.
- Regelungen über die fachbezogene elektronische Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden zu treffen, die sich auf Folgendes beziehen:
- a)
- die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards,
- b)
- das Verfahren der Datenübermittlung und
- c)
- die an der elektronischen Datenübermittlung im Ausländerwesen beteiligten Behörden,
- 16.
- Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 erhobenen Lichtbilder und Fingerabdruckdaten festzulegen.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass
- 1.
- jede Ausländerbehörde ein Dateisystem über Ausländer führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen die sie eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat,
- 2.
- jede Auslandsvertretung ein Dateisystem über beantragte, erteilte, versagte, zurückgenommene, annullierte, widerrufene und aufgehobene Visa sowie zurückgenommene Visumanträge führen darf und die Auslandsvertretungen die jeweils dort gespeicherten Daten untereinander sowie mit dem Auswärtigen Amt und mit dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten austauschen dürfen sowie