Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
Vorbemerkung 5: Mit den Gebühren 5001 bis 5006 wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen abgegolten. | ||
Entgegennahme | ||
5000 | (weggefallen) | |
5001 | (weggefallen) | |
5002 |
| 30,00 € |
5003 |
| 40,00 € |
5004 |
| 40,00 € |
5005 |
| 50,00 € |
5006 |
| 50,00 € |
5007 | Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs. 2 HGB): für jede angefangene Seite Die Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten. | 2,00 € – mindestens 25,00 € |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
6000 | Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf Die Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung nach den Teilen 1 bis 4 und neben jeder Gebühr für eine Entgegennahme nach Teil 5 gesondert. § 34 Abs. 5 GNotKG ist nicht anzuwenden. | 1/3 der für die Eintragung oder Entgegennahme bestimmten Gebühr |