§ 11 Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister (1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. | im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7) | Oberwerkmeisterin/ Oberwerkmeister, | |
2. | in den Beförderungsämtern der | ||
a) | Besoldungsgruppe A 8 | Hauptwerkmeisterin/ Hauptwerkmeister, | |
b) | Besoldungsgruppe A 9 | Technische Bundesbahnbetriebsinspektorin/ Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor. |
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
- 1.
- Instandhaltung, Umbau und Neubau von technischen oder bautechnischen Anlagen und Fahrzeugen,
- 2.
- Bauaufsicht, Schweißaufsicht, Bedienung von Gleisbau- und Hochleistungsmaschinen, Schaltdienstleitung, Bordtechnikerin und Bordtechniker,
- 3.
- Führung von Gruppen und Teams und
- 4.
- Sachbearbeitung im technischen Verwaltungsbereich.
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.
§ 12 Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher (1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des einfachen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. | im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 3) | Betriebsoberaufseherin/ Betriebsoberaufseher, | |
2. | in den Beförderungsämtern der | ||
a) | Besoldungsgruppe A 4 | Betriebshauptaufseherin/ Betriebshauptaufseher, | |
b) | Besoldungsgruppen A 5 und A 6 | Bundesbahnbetriebsassistentin/ Bundesbahnbetriebsassistent. |
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
- 1.
- Blockwärter-, Weichenwärter-, Schrankenwärter- und Rangierdienst und
- 2.
- Servicedienste im Bahnhof wie z. B. Auskunftserteilung.
§ 13 Stellenausschreibung (1) Arbeitsplätze, die bei der Gesellschaft besetzt werden sollen, sind grundsätzlich auch für die in § 1 genannten Beamtinnen und Beamten auszuschreiben.
(2) Zur Ausübung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Entscheidungen und Maßnahmen regelt die Gesellschaft Art und Umfang der Ausschreibung sowie das Stellenbesetzungsverfahren unter Wahrung der beamtenrechtlichen Grundsätze im Einvernehmen mit der