Befähigung für höher bewertete Tätigkeiten zu fördern. Die Beamtinnen und Beamten können hierfür von der Gesellschaft vorgeschlagen werden oder sich bewerben. Bei der Auswahl der Beamtinnen und Beamten sollen die Erfordernisse der Personalsteuerung besonders berücksichtigt werden.
(4) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind von der Gesellschaft zu fördern. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fähigkeiten und Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.