Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem gehobenen Dienst zugeordnet werden können.
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.
§ 7 Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren (1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9)Technische Bundesbahninspektorin/Technischer Bundesbahninspektor,
2.in den Beförderungsämtern der 
 a)Besoldungsgruppe A 10Technische Bundesbahnoberinspektorin/Technischer Bundesbahnoberinspektor,
b)Besoldungsgruppe A 11Technische Bundesbahnamtfrau/Technischer Bundesbahnamtmann,
c)Besoldungsgruppe A 12Technische Bundesbahnamtsrätin/Technischer Bundesbahnamtsrat,
d)Besoldungsgruppe A 13Technische Bundesbahnoberamtsrätin/Technischer Bundesbahnoberamtsrat.
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
1.
Führungs- und Leitungsaufgaben,
2.
Baubezirksleitung, Bauleitung, Einkauf, Konstruktion, Ingenieurtätigkeit und
3.
Sonder- und Stabsfunktionen im nachgeordneten Bereich sowie Sachbearbeitung.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem gehobenen Dienst zugeordnet werden können.
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und