- Russische Föderation,
- Serbien,
- Südafrika,
- Tunesien,
- Ukraine,
- Vereinigte Arabische Emirate,
- Vietnam.
- 3.
- Inhaber von Spezialpässen der Vereinigten Arabischen Emirate.
- 4.
- Inhaber von Dienstpässen von Ecuador.
- 5.
- Inhaber biometrischer Dienstpässe von
- Moldau,
- Ukraine.
- 6.
- Inhaber biometrischer Diplomatenpässe von
- Gabun,
- Kuwait,
- Mongolei.
- 7.
- Inhaber biometrischer Offizialpässe (Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässe) von Katar,
- Oman.
- 8.
- Inhaber biometrischer Spezialpässe von Kuwait.
Anlage C (zu § 26 Absatz 2 Satz 1) Indien
Jordanien
Ausgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige Jordaniens, sofern sie
Jordanien
Ausgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige Jordaniens, sofern sie
- a)
- im Besitz eines gültigen Visums Australiens, Israels oder Neuseelands sowie eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug sind, der in den betreffenden Staat führt, oder
- b)
- nach Beendigung eines erlaubten Aufenthalts in einem der vorstehend genannten Staaten nach Jordanien reisen und hierzu im Besitz eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug sind, der nach Jordanien führt.
Kuba
Libanon
Mali
Sudan
Südsudan
Syrien
Türkei
Ausgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige der Türkei, die Inhaber von Dienstpässen, Ministerialpässen und anderen Pässen für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende sind.
Anlage D1 Ausweisersatz gemäß § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (Fundstelle: BGBl. I 2011, 1536 - 1537)
Auf Seite 5 ist eines der in den Anlagen D2a, D13b und D14 wiedergegebenen Klebeetiketten aufzukleben (entfällt bei Dokumenten nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes). Es dürfen bis zu zwei