Russische Föderation,
Serbien,
Südafrika,
Tunesien,
Ukraine,
Vereinigte Arabische Emirate,
Vietnam.
3.
Inhaber von Spezialpässen der Vereinigten Arabischen Emirate.
4.
Inhaber von Dienstpässen von Ecuador.
5.
Inhaber biometrischer Dienstpässe von
Moldau,
Ukraine.
6.
Inhaber biometrischer Diplomatenpässe von
Gabun,
Kuwait,
Mongolei.
7.
Inhaber biometrischer Offizialpässe (Diplomaten-​, Dienst-​ und Spezialpässe) von Katar,
Oman.
8.
Inhaber biometrischer Spezialpässe von Kuwait.
Anlage C (zu § 26 Absatz 2 Satz 1) Indien

Jordanien

Ausgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige Jordaniens, sofern sie
a)
im Besitz eines gültigen Visums Australiens, Israels oder Neuseelands sowie eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug sind, der in den betreffenden Staat führt, oder
b)
nach Beendigung eines erlaubten Aufenthalts in einem der vorstehend genannten Staaten nach Jordanien reisen und hierzu im Besitz eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug sind, der nach Jordanien führt.
Der Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft in Deutschland von demjenigen Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich der Ausländer ausschließlich befindet.

Kuba

Libanon

Mali

Sudan

Südsudan

Syrien

Türkei

Ausgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige der Türkei, die Inhaber von Dienstpässen, Ministerialpässen und anderen Pässen für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende sind.
Auf Seite 5 ist eines der in den Anlagen D2a, D13b und D14 wiedergegebenen Klebeetiketten aufzukleben (entfällt bei Dokumenten nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes). Es dürfen bis zu zwei