Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts oder die Seriennummer des Dokuments nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.




Anlage D2a Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (Fundstelle: BGBl. I 2004, 2972;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


– Klebeetikett –


Anlage D2b Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (Inhalt: nicht darstellbares Muster der Bescheinigung,
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2973)
Anlage D3 Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (Fundstelle: BGBl. I 2004, 2975 - 2977;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


– Klebeetikett –




– Trägervordruck; Vorderseite –

Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervordruck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.


– Trägervordruck; Rückseite –


– Einband –
– Vorsatz und Passkartentitelseite –
– Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 –
Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.
– Passbuchinnenseiten 2 und 3 –
– Passbuchinnenseiten 4 und 5 –
– Passbuchinnenseiten 6 und 7 –
– Passbuchinnenseiten 8 und 9 –
– Passbuchinnenseiten 10 und 11 –
– Passbuchinnenseiten 12 und 13 –
– Passbuchinnenseiten 14 und 15 –
– Passbuchinnenseiten 16 und 17 –