Anlage D8b Vorläufiger Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 2 (Fundstelle des Originaltextes: Fundstelle BGBl. I 2007, 2100 - 2108)
- Deckseiten -
– Vorsatz und Innenseite 1 –

Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke
werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
– Innenseiten 2 und 3 –
– Innenseiten 4 und 5 –
– Innenseiten 6 bis 11 –

Seiten 6 bis 11 gleichlautend.
– Innenseiten 12 bis 31 –

Seiten 12 bis 31 gleichlautend.
– Innenseite 32 und Vorsatz –
– Aufkleber für die Personendaten,
der auf den Seiten 2 und 3 des Reiseausweises aufgeklebt wird –
– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;
Überklebungen sind nicht zulässig –
Anlage D9 Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 ( Inhalt: nicht darstellbares Muster der Bescheinigung,
Fundstelle: BGBl. I 2004, 3019 - 3020;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )
I 2017, 691;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Anlage D11 Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Fundstelle: BGBl. I 2004, 3022
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

– Klebeetiketten –




Vermerke, insbesondere zu Nebenbestimmungen, die mangels vorhandenen Raums für Eintragungen nicht in das entsprechende Etikett eingetragen werden können, sollen nur in einem Trägervordruck nach Anlage D1 oder D2b oder auf einem Etikett nach dieser Anlage eingetragen werden.
Anlage D11a Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel mit Chip nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (Fundstelle: BGBl. I 2011, 1538 - 1539;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)