- 5.
- der personellen Ausstattung einschließlich der für die Durchführung des Einstufungstests vorgesehenen Personen, wobei für die Lehrkräfte auch Angaben zu deren Erfahrungen in der Durchführung von Sprachvermittlungs- und Integrationskursen und ihren über die allgemeinen fachlichen Qualifikationen hinausgehenden und für die Tätigkeit in Integrationskursen relevanten Qualifikationen zu machen sind,
- 6.
- der Höhe der Vergütung der eingesetzten Honorarlehrkräfte,
- 7.
- der Erreichung spezieller Zielgruppen,
- 8.
- der Bewältigung spezieller regionaler Bedarfslagen,
- 9.
- der Zusammenarbeit vor Ort mit anderen Integrationsträgern, insbesondere den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote nach § 45 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Anbietern im Bereich der Erwachsenenbildung, insbesondere solchen mit Angeboten für Personen mit Migrationshintergrund, und
- 10.
- der Zusammenarbeit mit anderen Kursträgern, insbesondere Angaben zur organisatorischen Fähigkeit, gemeinsam Integrationskurse durchzuführen.
(3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller eingesetzten Instrumente zur Qualitätssicherung und -entwicklung muss der Antrag eine Dokumentation zu den Maßnahmen in den Bereichen Führung, Personal, Kundenkommunikation, Unterrichtsorganisation und -durchführung, Evaluation und Controlling enthalten.
(4) Für die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen sind Angaben über die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vorgegebener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen zu machen. Entsprechende Angaben sind zu machen, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung nach § 20a Absatz 5 Gebrauch macht, eine gesonderte Zulassung zur Durchführung von Einstufungstests vorzusehen.
(5) Für den Antrag ist das vom Bundesamt festgelegte Antragsformular zu verwenden.
§ 20 Prüfung und Entscheidung des Bundesamtes (1) Das Bundesamt entscheidet über den Zulassungsantrag nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und im Regelfall nach örtlicher Prüfung. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Zulassung und ihre Dauer sind die nach § 19 gemachten Angaben und die Erfahrungen mit der bisherigen Kooperation des Trägers mit dem Bundesamt einschließlich bereits erfolgter Verkürzungen der Zulassungsdauer nach Absatz 2 Satz 4 zu berücksichtigen.
(2) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat „Zugelassener Träger zur Durchführung von Integrationskursen nach dem Zuwanderungsgesetz“ bescheinigt. Sie wird für längstens fünf Jahre erteilt. Die Dauer der Zulassung wird anhand eines Punktesystems festgesetzt, das das Erreichen von Standards bei den in Absatz 1 genannten Kriterien abbildet. Zudem kann das Bundesamt die Dauer der Zulassung verkürzen, wenn eine vom Bundesamt festzulegende Vergütungsgrenze für die Lehrkräfte unterschritten wird.
(3) Wenn der Träger eine Zertifizierung innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung nachweist, die der Zertifizierung nach Absatz 2 gleichwertig ist, kann das Bundesamt von den Anforderungen an die Zulassung nach § 19 absehen. Bei Wiederholungsanträgen kann das Bundesamt ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
(4) Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1) ist im Zertifikat für die Zulassung gesondert zu bescheinigen.
(5) Bei der Erteilung der Zulassung weist das Bundesamt den Träger auf die Rechte von angestellten und freiberuflich tätigen