Unterabschnitt 2. Aufgaben
§ 27 Zuständigkeiten des SE-​Betriebsrats Der SE-​Betriebsrat ist zuständig für die Angelegenheiten, die die SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen.
§ 28 Jährliche Unterrichtung und Anhörung (1) Die Leitung der SE hat den SE-​Betriebsrat mindestens einmal im Kalenderjahr in einer gemeinsamen Sitzung über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE unter rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn anzuhören. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere
1.
die Geschäftsberichte,
2.
die Tagesordnung aller Sitzungen des Leitungsorgans und des Aufsichts-​ oder Verwaltungsorgans,
3.
die Kopien aller Unterlagen, die der Hauptversammlung der Aktionäre vorgelegt werden.
(2) Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den Perspektiven im Sinne von Absatz 1 gehören insbesondere
1.
die Struktur der SE sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage;
2.
die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-​, Produktions-​ und Absatzlage;
3.
die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung;
4.
Investitionen (Investitionsprogramme);
5.
grundlegende Änderungen der Organisation;
6.
die Einführung neuer Arbeits-​ und Fertigungsverfahren;
7.
die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen sowie Verlagerungen der Produktion;
8.
Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unternehmen oder Betrieben;
9.
die Einschränkung oder Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen;
10.
Massenentlassungen.
(3) Die Leitung der SE informiert die Leitungen über Ort und Tag der Sitzung.
§ 29 Unterrichtung und Anhörung über außergewöhnliche Umstände (1) Über außergewöhnliche Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, hat die Leitung der SE den SE-​Betriebsrat rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Als außergewöhnliche Umstände gelten insbesondere
1.
die Verlegung oder Verlagerung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen;
2.
die Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen;
3.
Massenentlassungen.
(2) Der SE-​Betriebsrat hat das Recht, auf Antrag mit der Leitung der SE oder den Vertretern einer anderen zuständigen, mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene innerhalb der SE zusammenzutreffen, um zu den außergewöhnlichen Umständen angehört zu werden.
(3) Auf Beschluss des SE-​Betriebsrats stehen die Rechte nach Absatz 2 dem geschäftsführenden Ausschuss (§ 23 Abs. 4) zu.