wenn der Vormund oder Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer
1.
mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
2.
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind.
(3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen. Es regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 zu stellenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über die Zuständigkeiten. Das Landesrecht kann auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird.
§ 12 Übergangsregelungen Auf Vergütungsansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern und Verfahrenspflegern für Leistungen, die vor dem 27. Juli 2019 erbracht wurden, ist dieses Gesetz bis zum Ende des angefangenen Betreuungsmonats in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
Anlage (zu § 4 Absatz 1) (Fundstelle: BGBl. I 2019, 869 - 870)

Vergütungstabelle A
Nr.Dauer der
Betreuung
Nr.Gewöhnlicher
Aufenthaltsort
Nr.Vermögensstatusmonatliche
Pauschale
A1In den ersten
drei Monaten
A1.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformA1.1.1mittellos194,00 €
A1.1.2nicht mittellos200,00 €
A1.2andere WohnformA1.2.1mittellos208,00 €
A1.2.2nicht mittellos298,00 €
A2Im vierten bis
sechsten Monat
A2.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformA2.1.1mittellos129,00 €
A2.1.2nicht mittellos158,00 €
A2.2andere WohnformA2.2.1mittellos170,00 €
A2.2.2nicht mittellos208,00 €
A3Im siebten bis
zwölften Monat
A3.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformA3.1.1mittellos124,00 €
A3.1.2nicht mittellos140,00 €
A3.2andere WohnformA3.2.1mittellos151,00 €
A3.2.2nicht mittellos192,00 €
A4Im 13. bis
24. Monat
A4.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformA4.1.1mittellos87,00 €
A4.1.2nicht mittellos91,00 €
A4.2andere WohnformA4.2.1mittellos122,00 €
A4.2.2nicht mittellos158,00 €
A5Ab dem 25. MonatA5.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformA5.1.1mittellos62,00 €
A5.1.2nicht mittellos78,00 €
A5.2andere WohnformA5.2.1mittellos105,00 €
A5.2.2nicht mittellos130,00 €
Vergütungstabelle B