- weils den Gesamtbetrag der Forderungen, die die Grenzen überschreiten, die in § 13 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, auch in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 7, in § 20 Absatz 3, in § 22 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 6, oder in § 26b Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26f Absatz 1 Satz 6, festgelegt sind,
- 12.
- für die Nummern 8 bis 10 jeweils auch den Gesamtbetrag der Forderungen, die die Begrenzungen des § 19 Absatz 1, des § 20 Absatz 2, des § 26 Absatz 1 und des § 26f Absatz 1 überschreiten,
- 13.
- den prozentualen Anteil der festverzinslichen Deckungswerte an der entsprechenden Deckungsmasse sowie den prozentualen Anteil der festverzinslichen Pfandbriefe an den zu deckenden Verbindlichkeiten,
- 14.
- für jede Fremdwährung den Nettobarwert nach § 6 der Pfandbrief-Barwertverordnung,
- 15.
- den Anteil derjenigen Deckungswerte am Gesamtbetrag der Deckungsmasse, einschließlich der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, nach Absatz 3 Nummer 3 oder nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 berücksichtigten Forderungen, für die oder für deren Schuldner ein Ausfall gemäß Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe als eingetreten gilt, dass ein Ausfall nach Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stets nach 90 Tagen als eingetreten gilt.
(2) Für den Gesamtbetrag der zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendeten Forderungen nach § 12 Absatz 1 sind zusätzlich anzugeben:
- 1.
- die Verteilung mit den nennwertig als Deckung in Ansatz gebrachten Beträgen
- a)
- nach ihrer Höhe in Stufen bis zu 300 000 Euro, von mehr als 300 000 Euro bis zu 1 Million Euro, von mehr als 1 Million Euro bis zu 10 Millionen Euro und von mehr als 10 Millionen Euro,
- b)
- nach den Staaten, in denen die Grundstückssicherheiten liegen, dabei jeweils
- c)
- nach gewerblich und wohnwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie nach Eigentumswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern, Bürogebäuden, Handelsgebäuden, Industriegebäuden, sonstigen gewerblich genutzten Gebäuden, unfertigen und noch nicht ertragsfähigen Neubauten sowie Bauplätzen,
- 2.
- der Gesamtbetrag der mindestens 90 Tage rückständigen Leistungen auf diese Forderungen sowie der Gesamtbetrag dieser Forderungen, soweit der jeweilige Rückstand mindestens 5 Prozent der Forderung beträgt, und deren Verteilung nach Staaten entsprechend Nummer 1 Buchstabe b,
- 3.
- der durchschnittliche, anhand des Betrags der zur Deckung verwendeten Forderungen gewichtete Beleihungsauslauf; werden mehrere auf einem Grundstück lastende Hypotheken zur Deckung genutzt, so ist hiervon nur diejenige mit dem höchsten Beleihungsauslauf zugrunde zu legen; Beleihungsauslauf im Sinne dieses Gesetzes ist das prozentuale Verhältnis der nach § 14 zur Deckung genutzten Hypothek zuzüglich der ihr vorrangigen und gleichrangigen Belastungen zum Beleihungswert,