- 1.
- entgegen Artikel 3, auch in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1129, kein Prospekt veröffentlicht wurde,
- 2.
- entgegen Artikel 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 in Verbindung mit den Vorgaben in Kapitel V der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 ein Prospekt veröffentlicht wird,
- 3.
- der Prospekt nicht mehr nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1129 gültig ist,
- 4.
- entgegen den in Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 bestimmten Fällen kein Nachtrag veröffentlicht wurde,
- 5.
- entgegen § 4 Absatz 1 kein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wurde,
- 6.
- entgegen § 4 Absatz 2 ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wird oder
- 7.
- das Wertpapier-Informationsblatt nicht nach § 4 Absatz 8 aktualisiert wurde.
(4) Die Bundesanstalt hat ein öffentliches Angebot zu untersagen, wenn
- 1.
- entgegen Artikel 3, auch in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1129, kein Prospekt veröffentlicht wurde,
- 2.
- entgegen Artikel 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 in Verbindung mit den Vorgaben in Kapitel V der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 ein Prospekt veröffentlicht wird,
- 3.
- der Prospekt nicht mehr nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1129 gültig ist,
- 4.
- entgegen den in Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 bestimmten Fällen kein Nachtrag veröffentlicht wurde,
- 5.
- entgegen § 4 Absatz 1 kein Wertpapier-Informationsblatt hinterlegt und veröffentlicht wurde oder
- 6.
- entgegen § 4 Absatz 2 ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wird.
- 1.
- der Verordnung (EU) 2017/1129 oder
- 2.
- dieses Gesetzes
- 1.
- der Verordnung (EU) 2017/1129 oder
- 2.
- dieses Gesetzes
- 1.
- dieses Gesetz, insbesondere § 4 Absatz 1, 2 oder 8, oder