chend den Anforderungen des D-CP und dieser Policy an den D-CP geliefert werden,
e)
informiert in geeigneter Weise alle Nutzer über die Anforderung dieser Policy,
f)
stellt sicher, dass die PIN der Werkstattkarte nur an die Person ausgeliefert wird, für die die Werkstattkarte ausgestellt wurde,
g)
informiert unverzüglich die D-MSA und die D-CA oder eine ihrer autorisierten Stellen über alle sicherheitsrelevanten Vorfälle.
[r3.4]Der D-CP:
a)
erfüllt in seinem Betrieb die Anforderungen der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002, aller hierfür relevanten sonstigen Rechtsvorschriften, der Root-​Policy und dieser D-​MSA-Policy,
b)
schließt – sofern es sich bei diesem um einen externen Dienstleister handelt – einen Vertrag mit der ab, in dem er die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Buchstabe a verbindlich zusagt,
c)
erstellt ein PS, in dem mindestens die Art der Umsetzung der D-​MSA-Policy, der Root-​Policy und der gesetzlichen Regelungen erläutert wird,
d)
weist der D-MSA gegenüber die konkrete Umsetzung seiner Verpflichtungen im laufenden Betrieb in geeigneter Weise nach,
e)
gestattet der D-MSA oder einer von ihr beauftragten Stelle, die praktische Umsetzung seiner Verpflichtungen zu überprüfen,
f)
informiert unverzüglich die D-CA oder eine ihrer autorisierten Stellen über alle sicherheitsrelevanten Vorfälle bei der Produktion, Personalisierung und beim Einsatz ihrer
Geräte sowie der in diese eingebrachten Schlüssel und Zertifikate.
[r3.5]Der Karteninhaber/Antragsteller ist verpflichtet:
a)
wahrheitsgemäße Angaben über die Antragsdaten zu machen,
b)
bei Antragstellung wahrheitsgemäße Angaben über vorhandene Karten und Kartenarten zu machen,
c)
auf geeignete Weise sicherzustellen, dass seine Karte nur für den vorgesehenen Zweck benutzt wird und Missbrauch, insbesondere durch Dritte, verhindert wird,
d)
sicherzustellen, dass er nur in Besitz einer einzigen, gültigen Fahrerkarte ist,
e)
beschädigte und abgelaufene Karten nicht zu verwenden,
f)
Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Missbrauch der Karte bzw. des jeweiligen privaten Schlüssels oder den Verdacht darauf der jeweils zuständigen Stelle zu melden.
[r3.6]Hersteller von Fahrzeugeinheiten und Hersteller von Weg-/Geschwindigkeitsgebern stellen insbesondere sicher, dass sie
a)
die für sie relevanten Anforderungen der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002, aller hierfür relevanten sonstigen Gesetze und Rechtsverordnungen, insbesondere dieser D-​MSA-Policy einhalten, nach bestem Wissen und dem jeweils aktuellen Stand der Technik,
aa)
dass die in die von ihnen hergestellten Geräte einzubringenden oder eingebrachten Schlüssel und Zertifikate nur für deren ordnungsgemäße Zwecke im Rah‑