(6) Wird ein Bundesbeamter oder eine Bundesbeamtin zum Präsidenten oder zur Präsidentin ernannt, scheidet er oder sie mit Beginn des Amtsverhältnisses aus dem bisherigen Amt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die in dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten oder Beamtinnen bleiben die gesetzlichen Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt.
(7) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 1 und wird der oder die Betroffene nicht anschließend in ein anderes Amtsverhältnis bei der Bundesnetzagentur berufen, tritt ein Beamter oder eine Beamtin, wenn ihm oder ihr nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder vergleichbarer landesgesetzlicher Regelungen ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus seinem oder ihrem Dienstverhältnis als Beamter oder Beamtin in den einstweiligen Ruhestand, sofern er oder sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Er oder sie erhält ein Ruhegehalt, das er oder sie in seinem oder ihrem früheren Amt unter Hinzurechnung der Zeit des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses erdient hätte. Eine vertragliche Versorgungsregelung nach Absatz 4 bleibt unberührt. Die Zeit im Amtsverhältnis ist auch ruhegehaltfähig, wenn dem Beamten oder der Beamtin nach Satz 1 ein anderes Amt im Beamtenverhältnis übertragen wird. Die Absätze 6 und 7 gelten für Richter oder Richterinnen und für Berufssoldaten oder Berufssoldatinnen entsprechend.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für die beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen mit der Maßgabe, dass die Benennung eines Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin
in der Regel nach Ablauf der halben Amtszeit des anderen Vizepräsidenten oder der anderen Vizepräsidentin erfolgen sollte.
§ 5 Beirat (1) Die Bundesnetzagentur hat einen Beirat, der aus jeweils 16 Mitgliedern des Deutschen Bundestages und 16 Vertretern oder Vertreterinnen des Bundesrates besteht; die Vertreter oder Vertreterinnen des Bundesrates müssen Mitglied einer Landesregierung sein oder diese politisch vertreten. Die Mitglieder des Beirates und die stellvertretenden Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundestages und des Bundesrates von der Bundesregierung berufen.
(2) Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages in den Beirat berufen. Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen Bundestages noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder berufen worden sind. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreter oder Vertreterinnen werden bis zur Berufung einer neuen Person berufen. Sie werden abberufen, wenn der Bundesrat an ihrer Stelle eine andere Person vorschlägt.
(3) Die Mitglieder können gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf ihre Mitgliedschaft verzichten. Die Erklärung bedarf der Schriftform. Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder verlieren darüber hinaus ihre Mitgliedschaft mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer Berufung.
(4) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Berufung eines neuen Mitgliedes und bei einer vorübergehenden Verhinderung des Mitgliedes nimmt das berufene stellvertretende Mitglied die Aufgaben des Mitgliedes wahr.