- schließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
- 23a.
- Kleinstunternehmenein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht überschreitet,
- 24.
- KundenGroßhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen,
- 24a.
- KundenanlagenEnergieanlagen zur Abgabe von Energie,
- a)
- die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden,
- b)
- mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
- c)
- für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
- d)
- jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
- 24b.
- Kundenanlagen zur betrieblichen EigenversorgungEnergieanlagen zur Abgabe von Energie,
- a)
- die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden,
- b)
- mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
- c)
- fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem
- der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und
- d)
- jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
- 24c.
- L-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas,
- 24d.
- landseitige Stromversorgungdie mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz,
- 24e.
- Landstromanlagendie Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung, der Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die
- a)
- sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen befinden und
- b)
- ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen,
- 25.
- LetztverbraucherNatürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich,
- 26.
- LNG-Anlage