2.
die Netzverluste,
3.
die Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden und die Summenlast der Netzverluste,
4.
die Summenlast der Fahrplanprognosen für Lastprofilkunden und die Restlastkurve der Lastprofilkunden bei Anwendung des analytischen Verfahrens,
5.
die Höchstentnahmelast und der Bezug aus der vorgelagerten Netzebene,
6.
die Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene und im zeitlichen Verlauf und
7.
die Mengen und Preise der Verlustenergie.
(4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
1.
die Länge des Gasleitungsnetzes jeweils getrennt für die Niederdruck-​, Mitteldruck-​ und Hochdruckebene zum 31. Dezember des Vorjahres,
2.
die Länge des Gasleitungsnetzes in der Hochdruckebene nach Leitungsdurchmesserklassen,
3.
die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbraucher entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden oder in Kubikmetern,
4.
die Anzahl der Ausspeisepunkte jeweils für alle Druckstufen,
5.
die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in Megawatt oder Kubikmetern pro Stunde und den Zeitpunkt des jeweiligen Auftretens,
6.
die Zuordenbarkeit jeder Entnahmestelle zu einem oder mehreren Marktgebieten,
7.
die Mindestanforderungen an allgemeine Geschäftsbedingungen für Ein- oder Ausspeiseverträge und an Bilanzkreis‑
verträge sowie die Kooperationsvereinbarungen zum Netzzugang sowie
8.
für den Netzanschluss von Biogas-​ und LNG-​Anlagen neben den in § 19 Absatz 2 aufgeführten Angaben ferner, unter Wahrung von Betriebs-​ und Geschäftsgeheimnissen, die für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens erforderlichen Angaben, die standardisierten Bedingungen für den Netzanschluss und eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstellung der Netzauslastung in ihrem gesamten Netz einschließlich der Kennzeichnung tatsächlicher oder zu erwartender Engpässe.
(5) Betreiber von Fernleitungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
1.
eine unter Betreibern angrenzender Netze abgestimmte einheitliche Bezeichnung für Netzkopplungspunkte oder Ein- oder Ausspeisezonen, unter denen dort Kapazität gebucht werden kann,
2.
einmal jährlich Angaben über Termine von Kapazitätsversteigerungen auf der Kapazitätsbuchungsplattform, mindestens für die nächsten fünf Jahre im Voraus,
3.
Angaben zu den Erlösen aus der Vermarktung von Kapazitäten mittels einer Auktionierung auf der Kapazitätsbuchungsplattform sowie
4.
Angaben über die Ermittlung und Berechnung der Lastflusssimulation sowie mindestens einmal jährlich eine Dokumentation der durchgeführten kapazitätserhöhenden Maßnahmen und ihrer jeweiligen Kosten.
Die Veröffentlichungspflichten der Fernleitungsnetzbetreiber nach Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bleiben unberührt.