§ 49a Elektromagnetische Beeinflussung (1) Besteht die Gefahr, dass der Ausbau oder die Ertüchtigung, Umbeseilungen oder Zubeseilungen oder Änderungen des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes technische Infrastrukturen elektromagnetisch beeinflussen können, so hat der Betreiber technischer Infrastrukturen
- 1.
- dem verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber auf dessen Anfrage unverzüglich Auskunft zu erteilen über
- a)
- den Standort der technischen Infrastrukturen,
- b)
- die technischen Eigenschaften der technischen Infrastrukturen und
- c)
- getroffene technische Vorkehrungen zur Vermeidung einer elektromagnetischen Beeinflussung und
- 2.
- Messungen des verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers zu dulden.
treiber hat die so ermittelten Betreiber technischer Infrastrukturen über den Ausbau oder die Ertüchtigung, über Umbeseilungen oder Zubeseilungen sowie über Änderungen des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes zu informieren.
(2) Der verantwortliche Übertragungsnetzbetreiber hat dem betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen auf dessen Nachfrage unverzüglich Auskunft zu erteilen über alle für die Beurteilung der elektromagnetischen Beeinflussung nötigen technischen, betrieblichen und organisatorischen Parameter.
(3) Werden durch den Ausbau oder die Ertüchtigung, durch Umbeseilungen oder Zubeseilungen oder durch Änderungen des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes technische Infrastrukturen erstmals oder stärker elektromagnetisch beeinflusst, so haben der Übertragungsnetzbetreiber und der betroffene Betreiber technischer Infrastrukturen
- 1.
- Maßnahmen zur Reduzierung und Sicherung der auftretenden Beeinflussung zu prüfen,
- 2.
- die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdige Lösung gemeinsam zu bestimmen und
- 3.
- die gemeinsam bestimmte Lösung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich unverzüglich umzusetzen.