sofern die betroffenen Letztverbraucher für die von dem bisherigen Liefervertrag erfasste Entnahmestelle ab dem 1. Januar 2023 noch keinen neuen Energieliefervertrag abgeschlossen haben (Notversorgung). Schließt der betroffene Letztverbraucher einen neuen Energieliefervertrag, endet die Notversorgung nach Satz 1 mit dem Tag des Beginns der Energielieferung auf der Grundlage des neuen Energieliefervertrages.
(3) Der zur Notversorgung verpflichtete Energielieferant ist berechtigt, hierfür ein angemessenes Entgelt zu verlangen, das nicht höher sein darf als die Summe
1.
der Kosten einer kurzfristigen Beschaffung der für die Notversorgung erforderlichen Energiemengen über Börsenprodukte sowie Beschaffungsnebenkosten zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent,
2.
der für die Belieferung des betroffenen Letztverbrauchers anfallenden Kosten für Netzentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile sowie
3.
sonstiger, in dem bisherigen Liefervertrag vereinbarten Preis-​ und Kostenbestandteile.
(4) Der zur Notversorgung verpflichtete Energielieferant ist berechtigt, den Energieverbrauch des Letztverbrauchers in Zeitabschnitten nach seiner Wahl abzurechnen, die einen Tag nicht unterschreiten dürfen. Er ist berechtigt, von dem Letztverbraucher eine Zahlung bis zu fünf Werktage im Voraus oder eine Sicherheit zu verlangen. Sofern der Letztverbraucher eine fällige Forderung nicht innerhalb von zwei Werktagen begleicht, ist der Energielieferant berechtigt, die Notversorgung nach Absatz 2 fristlos zu beenden. Der Energielieferant hat den Verteilernetzbetreiber über den Zeitpunkt der Beendigung der Notversorgung nach Satz 3 des betreffenden Letztverbrauchers zu informieren. Im Fall des Satzes 3 und nach der Information nach Satz 4 entfällt das Recht des Verteilernetzbetreibers nach Absatz 1 Satz 1.
(5) Die Betreiber von Verteilernetzen haben den zur Notversorgung verpflichteten Energielieferanten unverzüglich nach dem 24. Dezember 2022 zu informieren, welche Entnahmestellen ab dem 1. Januar 2023 bisher keinem Energieliefervertrag zugeordnet werden können.
(6) Das Recht der Betreiber von Verteilernetzen nach Absatz 1 und die Pflicht des Energielieferanten zur befristeten Notversorgung nach den Absätzen 2 bis 4 bestehen nicht
1.
für Energielieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit als Energielieferant vollständig und ordnungsgemäß zum 31. Dezember 2022 beendet haben, oder
2.
sofern die Versorgung für den zur Notversorgung verpflichteten Energielieferanten aus wirtschaftlichen Gründen, die für die Zwecke dieser Vorschrift insbesondere in der Zahlungsfähigkeit des Letztverbrauchers liegen können, nicht zumutbar ist.
§ 119 Verordnungsermächtigung für das Forschungs-​ und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Teilnehmer an dem von der Bundesregierung geförderten Forschungs-​ und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ Regelungen zu treffen, die von den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Vorschriften abweichen oder Zahlungen im Rahmen dieser Vorschriften erstatten. Die Regelungen dürfen in folgenden Fällen getroffen werden:
1.
im Fall von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nach § 13 Absatz 1 bis 2 und § 14 Absatz 1,