öffentlichen Dienst des Bundes entspricht. Der Erstattungsbetrag wird auf volle hundert Euro abgerundet.
(4) Für die Jahre ab 2019 setzt sich der Erstattungsbetrag zusammen aus dem im Vorjahr erstatteten Betrag und dem Betrag, der der Lohn- und Gehaltsentwicklung des Vorvorjahres im öffentlichen Dienst des Bundes entspricht. Der Erstattungsbetrag wird auf volle hundert Euro abgerundet.
(5) Die Kopfstelle teilt der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 30. September den Erstattungsbetrag für das Folgejahr mit.
(6) Der Erstattungsbetrag wird zum 1. April des Jahres fällig, für das der Betrag erstattet wird. Die nach Absatz 2 zu erstattenden Beträge werden zum 1. April 2018 fällig.