- einer ohne Ermittlungen bekannten anderen Anschrift innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union möglich ist oder
- 4.
- sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss
- 1.
- die Behörde, für die zugestellt wird,
- 2.
- den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
- 3.
- das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie
- 4.
- die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann,