3.
Übermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004
darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder Übermittelnden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden oder Übermittelnden verwendet werden. Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn der Unterrichtung eine Unterrichtung nach Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 vorausgegangen ist. Die durch eine Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 20 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, erlangten Informationen dürfen von der für die Überwachung zuständigen Behörde nur für Maßnahmen zur Erfüllung der in
1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 1,
2.
§ 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit ein Fall des § 1 Absatz 1a Nummer 1 vorliegt,
3.
§ 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder
4.
§ 1 Absatz 2
genannten Zwecke verwendet werden.
§ 44a Mitteilungs-​ und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (1) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermittelunternehmer ist verpflichtet, unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln oder Futtermitteln nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 den zuständigen Behörden mitzuteilen, sofern sich eine solche Verpflichtung
nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergibt. Nicht nach Satz 1 mitzuteilen sind Untersuchungsergebnisse,
1.
die aus einer Untersuchung stammen, die der Lebensmittelunternehmer oder Futtermittelunternehmer weder selbst durchgeführt noch veranlasst hat, oder
2.
die, soweit im Rahmen der Untersuchung der Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs quantitativ bestimmt werden kann, keinen quantitativ bestimmten Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs aufweisen, wobei, soweit ein solcher Gehalt einem Summenwert entspricht, kein einziger Beitrag zu diesem Summenwert quantitativ bestimmt worden sein darf.
Nicht als Untersuchung, in deren Rahmen der Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs quantitativ bestimmt werden kann, ist dabei insbesondere eine Untersuchung anzusehen, die durchgeführt wird mit einem Screening-​Verfahren im Sinne des Anhangs V Teil B Kapitel I Nummer 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/771 (ABl. L 115 vom 4.5.2017, S. 22) geändert worden ist, oder des Anhangs I Kapitel I Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2017/644 der Kommission vom 5. April 2017 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 589/2014 (ABl. L 92 vom 6.4.2017, S. 9). Eine Mitteilung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden verwendet werden.