Leistungs- oder Gesamtbeurteilung erfolgt, gilt die Gesamtbeurteilungsstufe „voll und ganz zufriedenstellend” als erreicht.
§ 13 Übergangsregelung Für die Jahre 2012 bis 2025 wird kein Leistungsentgelt nach § 1 gezahlt.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.