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PostLEntgV
Leistungs- oder Gesamtbeurteilung erfolgt, gilt die Gesamtbeurteilungsstufe „voll und ganz zufriedenstellend” als erreicht.
§ 13 Übergangsregelung
Für die Jahre 2012 bis 2025 wird kein Leistungsentgelt nach § 1 gezahlt.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.