Schreckschussmunition mit gebördeltem Hülsenmund ist auf der Abdeckung mit grüner Farbe zu kennzeichnen.
(3) Bei Randfeuermunition und bei Kartuschenmunition für Schussapparate genügt es, das Fertigungszeichen anstatt auf der kleinsten Verpackungseinheit auf einer besonderen Einlage in der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Bei Treibladungen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 2 des Waffengesetzes für Schussapparate braucht die Kennzeichnung nach § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes nur auf der magazinierten Verpackung angebracht werden.
(4) Bei Kartuschenmunition für Schussapparate ist auf der kleinsten Verpackungseinheit ein deutlicher Hinweis auf die Art des Gerätes und den Stärkegrad der Ladung anzubringen. Der Stärkegrad der Ladung ist durch folgende Farben zu kennzeichnen:
Ladungsstufe 1 weiß oder braunschwächste Ladung
Ladungsstufe 2 grünschwache Ladung
Ladungsstufe 3 gelbmittlere Ladung
Ladungsstufe 4 blaustarke Ladung
Ladungsstufe 5 rotsehr starke Ladung
Ladungsstufe 6 schwarzstärkste Ladung.
Die Farbkennzeichnung ist auch auf dem Hülsenboden der Kartusche oder auf der Kartuschen- oder Zündsatzabdeckung anzubringen:
(5) Auf festen Körpern, die zum Verschießen aus Schussapparaten bestimmt sind (Bolzen), ist das der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt angezeigte Herstellerkennzeichen anzubringen; werden Führungs- oder Halterungsstücke verwendet, die auch nach dem Schuss noch mit dem Geschoss verbunden bleiben, genügt die Angabe des Herstellerkennzeichens auf einem dieser Teile. Die kleinste
Verpackungseinheit der Bolzen ist nach § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes sowie außerdem mit der Typenbezeichnung zu kennzeichnen.

Abschnitt 4. Verfahren bei der Bauartzulassung

§ 18 Antragsverfahren (1) Die Bauartzulassung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben:
1.
seinen Namen oder seine Firma und seine Anschrift, bei der Verbringung in den Geltungsbereich des Gesetzes den Namen oder die Firma und die Anschrift dessen, der die Gegenstände verbringt,
2.
die angezeigte Marke, die auf dem Gegenstand angebracht werden soll,
3.
die Modellbezeichnung der Schusswaffe oder des Einstecklaufs oder die Bezeichnung der pyrotechnischen Munition, wobei für Schusswaffen neben einer vorrangigen weitere Modellbezeichnungen verwendet werden dürfen, wenn sie der zulassenden Behörde, auch nach der Erteilung der Zulassung, angezeigt wurden,
4.
im Falle der Zulassung nach § 10 des Gesetzes auch die Herstellungsstätte.
(2) Der Antragsteller hat dem Antrag beizufügen
1.
bei der Zulassung nach
a)
den §§ 7, 8 und 9 Abs. 1 des Gesetzes ein oder zwei Baumuster des Gegenstandes der für die Systemprüfung benötigten Geräteteile und der dazugehörigen Munition oder Geschosse,