- e)
- Vorschriften zu § 18b zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis,
- f)
- die Einzelheiten zur Steueranmeldung (§ 18c) zu bestimmen,
- g)
- die Anwendung der Zollvorschriften (§ 19b Absatz 3) näher zu regeln,
- h)
- das Verfahren der Beförderung von Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs entsprechend den Artikeln 35 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln; dabei kann es das Verfahren abweichend von § 15c bestimmen und zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften hierzu erlassen sowie für Beförderungen von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 nach § 15c Absatz 3 bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten für ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen und Ausnahmen von der verpflichtenden Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorsehen,
- 7.
- zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 20 bis 23 zu erlassen und dabei insbesondere
- a)
- die Begriffe des § 23 näher zu bestimmen,
- b)
- Näheres über die Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 4 zu regeln und besondere Pflichten für die Anzeigepflichtigen vorzusehen,
- 8.
- zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der
- Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 24 bis 30 zu erlassen und dabei insbesondere
- a)
- die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen und das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln und Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Energieerzeugnisse vorzusehen,
- b)
- die Verwendung, die Verteilung, das Verbringen und die Ausfuhr aus dem Steuergebiet von steuerfreien Energieerzeugnissen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zu regeln,
- c)
- zuzulassen, dass Energieerzeugnisse, die Erlaubnisinhaber in Besitz genommen haben, als in den Betrieb aufgenommen gelten,
- d)
- die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 26 Energieerzeugnisse zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden können,
- e)
- die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 1 für den Bereich der Binnengewässer einzuschränken,
- f)
- vorzusehen, dass Erlaubnisinhaber, die Energieerzeugnisse für Zwecke nach § 27 Abs. 1 steuerfrei verwenden, diese Energieerzeugnisse für nicht steuerfreie Zwecke mit der Maßgabe verwenden dürfen, dass bei ihnen eine Steuer nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2 entsteht, und das dafür erforderliche Verfahren einschließlich des Verfahrens der Steuererhebung zu regeln,
- g)
- die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 auf Betriebe zu beschränken, die durch näher zu bezeichnende Behörden genehmigt wurden, sowie die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 3 auch für andere