Wird Kohle zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten geliefert, ist im Falle der Nummer 1 neben dem Kohlelieferer auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner.
(3) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(4) Die Kohle gilt als geliefert im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn deren Verbleib bei der Beförderung im Steuergebiet nicht festgestellt werden kann. Dies gilt nicht für untergegangene Kohle. Schwund steht dem Untergang gleich. Neben dem Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist derjenige Steuerschuldner, der die Kohle verwendet. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 33 Steueranmeldung, Fälligkeit (1) Der Steuerschuldner hat für Kohle, für die in einem Monat die Steuer nach § 32 Abs. 1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des folgenden Monats fällig.
(2) In den Fällen des § 32 Abs. 4 hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
§ 34 Verbringen in das Steuergebiet Wird Kohle aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und § 18c sinngemäß, es sei denn, dass im Falle des § 15 die Kohle durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird. Abweichend von § 15c Absatz 1 in Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3 muss bei der Beför‑
derung von Kohle das dort genannte Begleitdokument nicht mitgeführt werden.
§ 35 Einfuhr Wird Kohle in das Steuergebiet eingeführt, gilt § 19b mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Steuer nicht entsteht, wenn die Einfuhr durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 erfolgt oder sich die Abgabe an einen solchen unmittelbar an die Einfuhr anschließt.
§ 36 Steuerentstehung, Auffangtatbestand (1) Ist für Kohle eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die Kohle im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet wird.
(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Kohle verwendet. Der Steuerschuldner hat für Kohle, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
§ 37 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit (1) Wer Kohle steuerfrei in den Fällen des Absatzes 2 verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.
(2) Kohle darf steuerfrei verwendet werden
- 1.
- zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff,
- 2.
- auf dem Betriebsgelände eines Kohlebetriebes (§ 31 Abs. 1 Satz 1) vom Inhaber des Betriebes zur Aufrechterhaltung des Betriebes,
- 3.
- als Kraft- oder Heizstoff zur Stromerzeugung,