§ 44 Schutz der Arbeitnehmervertreter Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen die
1.
Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums,
2.
Mitglieder des SCE-​Betriebsrats,
3.
Arbeitnehmervertreter, die in sonstiger Weise bei einem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung mitwirken, und
4.
Arbeitnehmervertreter im Aufsichts-​ oder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft,
die Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder ihrer Betriebe oder einer der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe sind, den gleichen Schutz und die gleichen Sicherheiten wie die Arbeitnehmervertreter nach den Gesetzen und Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt sind. Dies gilt insbesondere für den Kündigungsschutz, die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen in Satz 1 genannten Gremien und die Entgeltfortzahlung.
§ 45 Missbrauchsverbot Eine Europäische Genossenschaft darf nicht dazu missbraucht werden, den Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Missbrauch wird vermutet, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 18 Abs. 3 innerhalb eines Jahres nach Gründung der Europäischen Genossenschaft strukturelle Änderungen stattfinden, die bewirken, dass den Arbeitnehmern Beteiligungsrechte vorenthalten oder entzogen werden.
§ 46 Errichtungs-​ und Tätigkeitsschutz Niemand darf
1.
die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums, die Errichtung eines SCE-​Betriebsrats oder die Einführung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung nach § 21 Abs. 2 oder die Wahl, Bestellung, Empfehlung oder Ablehnung der
Arbeitnehmervertreter im Aufsichts-​ oder Verwaltungsorgan behindern oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen,
2.
die Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums, des SCE-​Betriebsrats oder der Arbeitnehmervertreter nach § 21 Abs. 2 oder die Tätigkeit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts-​ oder Verwaltungsorgan behindern oder stören oder
3.
ein Mitglied oder Ersatzmitglied des besonderen Verhandlungsgremiums, des SCE-​Betriebsrats oder einen Arbeitnehmervertreter nach § 21 Abs. 2 oder einen Arbeitnehmervertreter im Aufsichts-​ oder Verwaltungsorgan wegen seiner Tätigkeit benachteiligen oder begünstigen.

Teil 5. Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussbestimmung

§ 47 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 43 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, ein Betriebs-​ oder Geschäftsgeheimnis verwertet oder
2.
entgegen § 45 Satz 1 eine Europäische Genossenschaft dazu missbraucht, Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 43 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, ein Betriebs-​ oder Geschäftsgeheimnis offenbart,