1.
Beschäftigten der Bundesanstalt den Zugang zu Gebäuden, Einrichtungen und Computersystemen verschaffen, die für den Betrieb des Netzes von Bedeutung sind,
2.
die Steuerung solcher Systeme übernehmen,
3.
Dritte von dem Zugang zu Gebäuden, Einrichtungen und Computersystemen oder von der Steuerung solcher Systeme ausschließen.
Die Umsetzung der Anordnung nach Satz 1 erfolgt auf Ersuchen der Präsidentin oder des Präsidenten durch die zuständige Polizei-​ oder Ordnungsbehörde. Ein generelles Ersuchen ist zulässig. Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden werden in diesem Fall durch vorherige Vereinbarung festgelegt. Die sonstigen Vorschriften und Grundsätze der Amts- und Vollzugshilfe bleiben unberührt.
(2) Anordnungen nach Absatz 1 müssen auf den Zeitraum beschränkt werden, in dem die Gefahr andauert. Im Übrigen gelten die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.
(3) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Anordnung nach Absatz 1 einen Schaden an seinem Eigentum, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren, soweit er den Schaden nicht durch ein Tun oder Unterlassen zu verantworten hat.
(4) Die Bundesanstalt ist befugt, die Sicherheit des Digitalfunk BOS und seiner Komponenten zu überprüfen. Sie kann hierzu die notwendigen Auskünfte, insbesondere auch zu technischen Details, verlangen sowie Unterlagen und Datenträger des Betreibers oder eines mit Betriebsleistungen beauftragten Dritten einsehen und hiervon Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch von Datenträgern, anfertigen oder Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten verlangen, Grundstücke und Betriebsräume betreten und Einrichtungen besichtigen, die für den Digitalfunk BOS verwendet werden.
(5) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden durch die vorstehenden Absätze eingeschränkt.
§ 15a Zertifizierung von Endgeräten (1) Im Digitalfunk BOS werden nur solche Endgeräte verwendet, die von der Bundesanstalt als hierfür geeignet zertifiziert worden sind. Die Bundesanstalt ist berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Nutzung des Digitalfunks BOS mittels nicht zertifizierter Endgeräte zu unterbinden. Die Bundesanstalt zertifiziert auf der Grundlage der entsprechend der Rechtsverordnung nach § 15b Absatz 1 veröffentlichten Leistungsmerkmale ein Endgerät als für den Digitalfunk BOS geeignet, wenn
1.
es die zwingend erforderlichen Leistungsmerkmale einschließlich bestimmter elektromagnetischer und mechanischer Eigenschaften aufweist,
2.
es einschließlich aller weiteren, optionalen Leistungsmerkmale, seines Zubehörs und der auf ihm installierten Anwendungen mit dem Digitalfunk BOS, insbesondere mit seinen Netzelementen und anderen Endgeräten, interoperabel und störungsfrei zu betreiben ist,
3.
die Verwendung des Endgerätes nicht gegen andere öffentlich-​rechtliche Vorschriften verstößt und
4.
der Erteilung des Zertifikats keine überwiegenden öffentlichen Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, entgegenstehen.
(2) Die Bundesanstalt entscheidet auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Herstellers oder Lieferanten eines Endgerätes über die Erteilung eines Zertifikats. Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1