§ 17 Abgabenfreiheit, Dienstsiegel, Sonstiges (1) Die Bundesanstalt führt als Dienstsiegel das kleine Bundessiegel mit der Umschrift "Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS".
(2) Die Bundesanstalt ist öffentliche Behörde im Sinne des § 43 Abs. 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Bundesanstalt ist nach § 2 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes von der Zahlung der Gerichtskosten befreit.
(4) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bundesanstalt ist nicht zulässig.
(5) Die Bundesanstalt kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
§ 18 Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundesanstalt gelten die Teile 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit die §§ 19 bis 22 keine abweichende Regelung treffen.
§ 19 Verarbeitung von Verkehrsdaten durch die Bundesanstalt (1) Die Bundesanstalt darf Verkehrsdaten verarbeiten, soweit dies zum Betreiben des Digitalfunk BOS und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Digitalfunk BOS erforderlich ist. Die Verarbeitung ist insbesondere zulässig:
- 1.
- zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern und
- 2.
- zum technischen Kapazitäts- und Verfügbarkeitsmanagement im Rahmen der Einsatzvorbereitung, -durchführung und -nachbereitung im Digitalfunk BOS.
(2) Wenn der Bundesanstalt tatsächliche Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Inanspruchnahme des Digitalfunk BOS vorlie‑
gen, darf sie Verkehrsdaten auch verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die rechtswidrige Inanspruchnahme des Digitalfunk BOS festzustellen und zu unterbinden; die tatsächlichen Anhaltspunkte sind aktenkundig zu machen und der behördliche Datenschutzbeauftragte ist über die beabsichtigte Verarbeitung zu informieren.
(3) Soweit es zur Weiterentwicklung des Digitalfunk BOS erforderlich ist, darf die Bundesanstalt Verkehrsdaten auch für die folgenden Zwecke weiterverarbeiten:
- 1.
- zur bedarfsgerechten Gestaltung von Diensten,
- 2.
- zur Optimierung von Netzkapazitäten,
- 3.
- zur Verbesserung der Funkqualität und
- 4.
- zur Einführung von neuen Leistungsmerkmalen.
(4) Zur Sicherstellung, dass die Zwecke der Absätze 1 bis 3 erfüllt werden können, dürfen Verkehrsdaten nach ihrem Entstehen 75 Tage gespeichert werden. Nach Ablauf dieser Frist, sind die Verkehrsdaten zu löschen oder zu anonymisieren, es sei denn, ihre weitere Speicherung ist zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecken erforderlich. Die weitere Speicherung ist zu begründen und zu dokumentieren. In Abständen von drei Monaten ist zu überprüfen, ob eine weitere Speicherung der Verkehrsdaten für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlich ist. Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass eine weitere Speicherung der Verkehrsdaten nicht erforderlich ist, sind die Verkehrsdaten unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.