munikationsunternehmen abgeschlossen worden ist, ihre Erklärung zu erneuern, dass eine Erbringung nach Satz 1 weiterhin nicht möglich ist. Wird die verlangte Erklärung nicht binnen drei Monaten nach Abgabe des Verlangens beigebracht, kann das Telekommunikationsunternehmen den Vertrag außerordentlich kündigen.
(4) Die Bundesanstalt darf ein Telekommunikationsunternehmen nicht verpflichten, soweit die angefragte Bereitstellung oder die Bedingungen der Bereitstellung von Telekommunikationsleistungen für das Telekommunikationsunternehmen aus betriebsbedingten, technischen oder rechtlichen Gründen ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar sind. Dies gilt insbesondere, wenn
1.
diese zu einem zusätzlichen Ausbau oder der Freihaltung von Netzkapazitäten führen würden,
2.
diese die Ausübung der Rechte durch Dritte für Zwecke des Ausbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität oder des Angebots von Telekommunikationsleistungen gegenüber Endnutzern nicht nur geringfügig einschränken würden,
3.
die Telekommunikationsleistungen erstmalig durch das Telekommunikationsunternehmen geschaffen werden müssten oder
4.
das Telekommunikationsunternehmen anlässlich eines Verfahrens nach Absatz 2 Nummer 1 ein freiwilliges Angebot über geeignete alternative Telekommunikationsleistungen abgegeben hat.
(5) Die Bundesanstalt und die verpflichteten Telekommunikationsunternehmen können ab Zugang des Verlangens, ein Angebot gemäß Absatz 1 abzugeben, die Bundesnetzagentur als Vermittlerin anrufen.
(6) Für Klagen gegen ein Verlangen der Bundesanstalt, ein Angebot gemäß Absatz 1 abzugeben, ist der Verwaltungsrechtsweg
gegeben.
§ 25 Einschränkung eines Grundrechts Durch die §§ 19 bis 22 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.