Schadstoffgruppe
2
Schadstoffgruppe
3
Schadstoffgruppe
4
Plaketten-Durchmesser: 80 mm, schwarz umrandet, Strichdicke der Umrandung 1,5 mm

Ziffer der Schadstoffgruppe: Höhe 35 mm

Schriftfeld: 60 x 20 mm

Schrift: schwarz RAL 9005, mit lichtechtem Stift
(nicht darstellbare Plakette)(nicht darstellbare Plakette)(nicht darstellbare Plakette)
Plakettenfarbe:verkehrsrot RAL 3020, lichtechtverkehrsgelb RAL 1023, lichtechtverkehrsgrün RAL 6024, lichtecht
Schriftfeld:reinweiß RAL 9010, schwarz umrandetreinweiß RAL 9010, schwarz umrandetreinweiß RAL 9010, schwarz umrandet
Die Ziffer der Schadstoffgruppe ist nach dem Schriftmuster der Anlage V Seite 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darzustellen.
Die Farbtöne des Untergrundes, des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840-HR, herausgegeben vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Siegburger Str. 39, 53757 St. Augustin, zu entnehmen.
Anhang 2 Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu den Schadstoffgruppen
(zu § 2 Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 2221 - 2224;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
(1) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der Klassen M und N werden unter Berücksichtigung ihrer Schadstoffemissionen den Schadstoffgruppen 1 bis 4 wie folgt zugeordnet:

Schadstoffgruppe 1
Kraftfahrzeuge, die
1.
nicht unter die Schadstoffgruppen 2 bis 4 fallen.
2.
Schadstoffgruppe 2
Kraftfahrzeuge, die
a)
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 42) fallen und den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Klasse M mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2.500 kg vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
b)
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 210 S. 25) fallen und den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden