anzuwenden (Layer-Technologie). Für sonstige Änderungen von Entsorgungsnachweisen und von Nachweiserklärungen während ihrer Laufzeit können abweichende Regelungen getroffen werden.
bb)
In den Entsorgungsnachweis sind die Deklarationsanalyse und weitere erforderliche Anhänge als Datencontainer in die eigene Datenstruktur aufzunehmen. Abweichend von den allgemeinen Vorgaben nach Nummer 1 können die Deklarationsanalyse und weitere erforderliche Anhänge auch in anderen Formaten als XML übermittelt werden. Insoweit sind ausschließlich für die Behörde lesbare und bearbeitbare Formate zu verwenden, insbesondere Microsoft Word, Adobe PDF, TIFF, RTF und Open Office.
b)
Für die Führung des Entsorgungsnachweises/Sammelentsorgungsnachweises ohne behördliche Bestätigung (§ 7) gelten die Anforderungen nach Buchstabe a entsprechend.
c)
Die Anforderung, den Begleitschein als Satz im Durchschreibeverfahren zu verwenden (§ 11 Abs. 1 Satz 2) wird elektronisch wie folgt abgebildet:
Die Sichtweisen (Durchschläge) werden über einzelne, in der jeweiligen Sicht gültige Repräsentationen der Formulardaten verwirklicht (Layer-Technologie).
Es besteht eine ausgezeichnete Seite des zugrunde liegenden elektronischen Formulars (Basis-Layer), die sich aus der Ersterfassung der Formulardaten, auch mit angebrachter qualifizierter elektronischer Signatur, ergibt. Der Basis-Layer bildet die erste Sichtweise.
Änderungen und Ergänzungen einzelner Angaben werden als eigenständige Sichtweise (Folgesicht) stets in einem
gesonderten Layer erfasst (Änderungs-Layer) und beziehen sich ausschließlich auf den vorhergehenden Layer (Referenz-Layer).
Änderungen überlagern jeweils die entsprechenden Angaben im Referenz-Layer. Ergänzungen erweitern den Referenz-Layer um weitere Angaben. Die Angaben des Änderungs-Layers stellen zusammen mit den Daten des zugrunde liegenden Referenz-Layers die gültige Repräsentation des elektronischen Formulars für diese Sichtweise dar.
Qualifizierte elektronische Signaturen werden als Ergänzung in den jeweiligen, der Sichtweise zugeordneten Layer einbezogen.
Die Kette der Referenz-Layer, beginnend beim Basis-Layer, bildet die zeitliche Abfolge der durchgeführten Änderungen oder Ergänzungen ab.
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Die qualifizierte elektronische Signatur des jeweils Erklärungspflichtigen umfasst dessen Erklärung als auch die Kenntnisnahme der ursprünglichen Angaben.
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Bei Bedarf können zusätzliche Änderungen (Änderungs-Layer) in den Begleitschein aufgenommen werden.
d)
Für die Führung der Übernahmescheine gelten die Anforderungen nach Buchstabe c entsprechend.
e)
Ein Register über Abfälle, für die keine Nachweise geführt werden (§ 24 Abs. 4 bis 7), umfasst zur Vorlage bei der zuständigen Behörde als Aggregation die Angaben aus den in Nummer 5 der Anlage 1 bestimmten Formularen:
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Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
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Verantwortliche Erklärung (VE),
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Annahmeerklärung (AE),
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Begleitschein.