- 1 oder 4, § 2c, die §§ 2d, 2e oder § 2f),
- 3.
- Höhe und Art des zustehenden Monatsbetrags (§ 4a Absatz 1 und 2 Satz 1) ohne die Berücksichtigung der Einnahmen nach § 3,
- 4.
- Art und Höhe der Einnahmen nach § 3,
- 5.
- Inanspruchnahme der als Partnerschaftsbonus gewährten Monatsbeträge nach § 4b Absatz 1 und der weiteren Monatsbeträge Elterngeld Plus nach § 4c Absatz 2,
- 6.
- Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags,
- 7.
- Geburtstag des Kindes,
- 8.
- für die Elterngeld beziehende Person:
- a)
- Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,
- b)
- Staatsangehörigkeit,
- c)
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
- d)
- Familienstand und unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil,
- e)
- Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 und
- f)
- Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.
(3) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Name und Anschrift der zuständigen Behörde,
- 2.
- Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und
- 3.
- Kennnummer des Antragstellers oder der Antragstellerin.
§ 23 Auskunftspflicht; Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt (1) Für die Erhebung nach § 22 besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 22 Absatz 4 Nummer 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach § 12 Absatz 1 zuständigen Stellen.
(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist gegenüber den nach § 12 Absatz 1 zuständigen Stellen zu den Erhebungsmerkmalen nach § 22 Absatz 2 und 3 auskunftspflichtig. Die zuständigen Stellen nach § 12 Absatz 1 dürfen die Angaben nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, soweit sie für den Vollzug dieses Gesetzes nicht erforderlich sind, nur durch technische und organisatorische Maßnahmen getrennt von den übrigen Daten nach § 22 Absatz 2 und 3 und nur für die Übermittlung an das Statistische Bundesamt verwenden und haben diese unverzüglich nach Übermittlung an das Statistische Bundesamt zu löschen.
(3) Die in sich schlüssigen Angaben sind als Einzeldatensätze elektronisch bis zum Ablauf von 30 Arbeitstagen nach Ablauf des Berichtszeitraums an das Statistische Bundesamt zu übermitteln.
§ 24 Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen durch das Statistische Bundesamt Zur Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und zu Zwecken der Planung, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, übermittelt das Statistische Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, an die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.