- b)
- die Angabe der Möglichkeit einer Wiedereingliederung der wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen Prozesses in das Institut und
- c)
- die Angabe der Auswirkungen einer etwaigen Einstellung der wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen Prozesses,
- 18.
- die Angabe, ob alternative Auslagerungsunternehmen gemäß der Bewertung nach Nummer 17 Buchstabe a vorhanden sind,
- 19.
- die Angabe, ob die auszulagernde oder ausgelagerte wesentliche Aktivität oder der auszulagernde oder ausgelagerte wesentliche Prozess Geschäftsvorgänge unterstützt, die zeitkritisch sind, und
- 20.
- das für die Auslagerung veranschlagte jährliche Budget oder die damit verbundenen Kosten.
(2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes über wesentliche Änderungen einer bestehenden wesentlichen Auslagerung, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind insbesondere einzureichen bei
- 1.
- Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeutung,
- 2.
- Vereinbarungen zusätzlicher vertraglicher Regelungen, insbesondere der Vereinbarung zusätzlicher Leistungen,
- 3.
- Änderung der Bewertung, ob eine Auslagerung als wesentlich oder unwesentlich einzustufen ist,
- 4.
- wesentlichen Abweichungen, die sich aufgrund einer neuen oder geänderten Risikoanalyse bezüglich der Auslagerung ergeben,
- 5.
- Abschluss neuer Subauslagerungen wesentlicher Teile einer wesentlichen Aktivität oder eines wesentlichen Prozesses,
- 6.
- Änderung der Einschätzung zur Ersetzbarkeit des Auslagerungsunternehmens,
- 7.
- nachträglicher Verlagerung der Erbringung von Dienstleistungen in Drittstaaten durch das Auslagerungsunternehmen oder seine beauftragten Subunternehmen,
- 8.
- Kündigung oder sonstiger Beendigung des Auslagerungsvertrags,
- 9.
- Kenntnis des Instituts von der Übernahme der Kontrolle über das Auslagerungsunternehmen durch ein anderes Unternehmen.
(3) Anzeigen nach Absatz 1 und 2 sind elektronisch über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt einzureichen.
(4) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes über schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind insbesondere einzureichen bei
- 1.
- nicht nur kurzfristiger Unterbrechung oder Unmöglichkeit der Erbringung der ausgelagerten wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen Prozesses,
- 2.
- erheblichen Vertragsverletzungen durch das Auslagerungsunternehmen,
- 3.
- erheblichen Rechtsverstößen, insbesondere durch den Wegfall der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen der Auslagerung, durch umfassende Einschränkungen von Informations- und Prüfrechten des Instituts oder der Auf‑