lichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
§ 29 Evaluierung Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Januar 2025 über die Anwendung des Gesetzes durch Bundesbehörden.