- 15.
- vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind,
- 16.
- steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
(2) In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt sind auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-
und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; dies gilt in der Unfallversicherung nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist.
§ 2 Verpflegung, Unterkunft und Wohnung als Sachbezug (1) Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 313 Euro festgesetzt. Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Wert für
- 1.
- Frühstück von 65 Euro,
- 2.
- Mittagessen von 124 Euro und
- 3.
- Abendessen von 124 Euro.
(2) Für Verpflegung, die nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden Werte je Familienangehörigen,
- 1.
- der das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 100 Prozent,
- 2.
- der das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 80 Prozent,
- 3.
- der das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, um 40 Prozent und
- 4.
- der das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um 30 Prozent.
(3) Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft wird auf monatlich 278 Euro festgesetzt. Der Wert der Unterkunft nach Satz 1 vermindert sich